Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Freiplätze, besonders die mit den erforderlichen Eigenschaften 
versehenen, aus der Blindenerziehungsanstalt tretenden Zöglinge. 
Außerdem können auch vermögliche, sowohl in= als auslän- 
dische Blinde in dieser Anstalt unter noch näher bekannt zu 
machenden Bedingungen Aufnahme finden. 
VI. 
Nebst diesen werden Wir, sowohl jene wohlgesitteten, un- 
verdorbenen und erwachsenen Blinden, welche den Trieb nach 
Thätigkeit fühlen, ohne ihn befrierigen zu können, als auch jene 
Blinden, welche nach Erlernung eines Handwerks oder sonstigen 
Beschäftigung den Gesichtssinn verleren haben, nach Umständen 
und den Kräften der Anstalt berücksichtigen lassen. 
Die Aufnahme dieser Letzteren hat jedoch jederzeit nur ver- 
suchsweise zu geschehen. vn 
Der Unterricht erstreckt sich auf Musik, auf Erlernung ein- 
facher, einen Erwerb gewährenden Handarbeiten oder auf die 
Ausübung des vor der Erblindung betriebenen Handwerks mit- 
tels eigenthümlicher Hilfsmittel. 
Die Unterrichtszeit wird im Allgemeinen auf zwei Jahre 
festgesetzt. 
VIII. 
Nach Vollendung des Unterrichtes sind die Zöglinge zu 
einer Erwerb begründenden Thätigkeit anzuhalten, und der aus 
den Erzeugnissen der erlernten Handarbeiten oder der öffent- 
lichen musikalischen Leistungen, wovon auch Aufspielen bei Tanz- 
Lustbarkeiten nicht ausgeschlossen ist, erzielte Erlös ist für die 
Anstalt zu erheben und zu verrechnen. 
IX. 
Die Verleihung aller Plätze dieser Unserer Königlichen 
Stiftung hat von Uns und Unseren Regierungs-Nachfolgern 
auszugehen. 
Die gegenwärtigen Satzungen der von Uns gemachten 
Stiftung bestätigen und bekräftigen Wir mit Unserer eigen- 
händigen Unterschrift, mit Vorbehalt, während Unserer Lebens- 
zeit noch daran ändern zu können, und lassen zur Beurkundung 
Unser geheimes Kanzleisiegel beidrucken. 
Gegeben zu München, den 25. August im Jahre Eintausend 
achthundert sechs und dreißig. 
 
	        
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