Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2290 ständige Freistellen, zu 125 fl.; die Fonds der BHeschäf- 
tigungs-Anstalt aber 20 dergleichen Freiplätze, zu 130 fl. berechnet. 
Da es zur Errichtung selbstständiger, mit angemessener 
Dotation ausgestatteter und mit eigenen Lehrern, Lehrattributen 
und sonstigen Einrichtungen versehener Erziehungs= und Be- 
schäftigungsanstalten für Blinde in den einzelnen Regierungs- 
bezirken an den erforderlichen Mitteln gebricht, so haben sich 
die nach Entschließung vom 17. Mai v. Is. zu pflegenden Er- 
mittlungen im Allgemeinen darauf zu beschränken: 
1) ob und in welcher Weise die Freistellen in der allge- 
meinen Erziehungs= und Beschäftigungsanstalt für Blinde in 
München entweder ständig vermehrt, oder wie wenigstens zeit- 
weise die Kosten für die Aufnahme und Unterhaltung einzelner 
Blinden in der gedachten Anstalt ganz oder zum Theil bestritten 
werden können? 
2) wie sonft in den Regierungsbezirken im Einzelnen die 
Gelegenheit zum Unterricht für befähigte Blinde erleichtert und 
vermehrt werden, dann was insbesondere 
3) für die Unterkunft unbefähigter und armer Blinden in 
Wohlthätigkeits= und Versorgungsanstalten geschehen könne? 
III. 
Was nun die ad 1) von Seite der k. Regierungen, Kam- 
mern des Innern, vorläufig und nur im Allgemeinen gemachten 
gutachtlichen Vorschläge betrifft, so wird in dieser Beziehung 
Folgendes bemerkt: 
a) Nachdem der Blinden-Erziehungs= und Beschäftigungs- 
Anstalt in München für die Dauer der IV. Finanzperiode ein 
jährlicher Dotations-Zuschuß von Seite des k. Aerars bewilliget 
ist, so erscheint der deßfalls von einigen k. Regierungen, Kam- 
mern des Innern, gestellte Antrag bereits verwirklichet, eine 
Erhöhung dieses Zuschusses aber nicht möglich. 
hp) Der von mehreren Kreisregierungen berührte Vorschlag 
zur Errichtung einer oder einiger ganzen oder halben Freistellen 
in der Centralanstalt zu München aus Kreisfonds ist mit Rück- 
sicht auf die vorausgegangene genaue Erhebung des Zisfers 
aufnahmsfähtger Blinden des Kreises und unter näherer Prü- 
fung des Standes der Kreisfonds für fakultative Zwecke zu 
würdigen und seiner Zeit hierüber bemessener Antrag zu stellen. 
JP) Da einzelne Gemeinden und Armenpflegen für sich allein 
kaum die genügenden Mittel besitzen werden, um den Aufwand
	        
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