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für den Unterhalt und die Erziehung eines Blinden in der
bemerkten Anstalt zu bestreiten, so ist in nähere Erwägung zu
ziehen, ob und in welcher Weise etwa durch Zusammenwirken von
Distriktsarmenpflegen vie Leistung jährlicher Beiträge für die
gedachte Anstalt, — gegen verhältnißmäßigen Anspruch auf eine
Freistelle für einen blinden Angehörigen des Distrikts herbeizu-
führen sein möchte?
d) Sollten sich nach den von einzelnen k. Regierungen ge-
gebenen Andeutungen namentlich in Städten oder Märkten ein-
zelne Lokal-Wohlthätigkeits-Stiftungen ermitteln lassen, welche
passende Mittel zu Unterstützung blinder Angehörigen darbieten,
ohne raß die besonderen Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde
einer solchen Verwendung entgegen sind, und ohne daß die Er-
füllung des ursprünglichen Stiftungszweckes dadurch verletzt
wird, so ist nach vorgängiger genauer Prüfung das Ergebniß an-
zuzeigen, und deßfalls weiterer gutachtlicher Antrag zu stellen.
ee) Von der Veranstaltung einer jährlichen Collekte für den
fraglichen Zweck läßt sich nach der bisherigen Erfahrung, sowie
nach der gutachtlichen Ansicht der meisten königlichen Kreis-
regierungen ein Erfolg nicht erwarten, und ist daher hievon
Umgang zu nehmen; dagegen scheint es nicht unangemessen,
wegen der Bildung von Hilfsvereinen zur Unterstützung armer
Blinden nach dem Beispiele anderer Länder seiner Zeit geeignete
Einleitungen zu treffen; ebenso ist es
f) vollkommen angemessen, daß von Zeit zu Zeit, nach vor-
gängigem Benehmen mit der k. Regierung von Oberbayern,
über Zweck, Einrichtung und Stand der Blinden-Erziehungs-
und Beschäftigungsanstalt in München das Publikum durch die
Kreis-Intelligenzblätter in Kenntniß gesetzt, und dabei auf die
Unzulänglichkeit der Fonds aufmerksam gemacht werde, damit
solche, welche in der Lage sich befinden und die Absicht haben,
Stiftungen zu milden Zwecken zu machen, dadurch wo möglich
veranlaßt werden, jener höchst wohlthätigen Anstalt etwas zu-
zuwenden.
IV.
Die Aufnahme in die Blinden-Erziehungs= und Beschäf-
tigungs-Anstalt zu München ist bekanntlich nach den Bestim-
mungen der Stiftungs-Urkunden an gewisse Bedingungen ge-
knüpft und überhaupt nur auf eine gewisse Klasse von Blinden
beschränkt, überdieß aber auch nach Einrichtung und Umfang