Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Unglücklichen öfters des Tages ein paar Schaalen Hollunder- 
blüthen-Thee zu trinken giebt, bis sich ein hinlänglicher Schweiß 
einstellt; außerdem kann man, nach Dr. Moneta's Rath, drei 
bis viermal des Tages dem Kranken eine Kaffeeschaale Bier- 
essig mit etwas geschmolzenem frischen Butter zu trinken geben, 
und damit wenigstens zwei Wochen lang fortfahren. 
Man setze den Patienten dabei täglich zweimal in ein 
Halbbad, oder wenigstens in ein Flußbad von lauem Wasser, 
auch sollen außer dem Kopf, Hände und Füße, öfters mit 
warmem Wasser und schwarzer Seife abgewaschen werden. 
Endlich wird es auch von großem Nutzen sein, zwei bis 
dreimal ein erweichendes Klystier, wenn die Oeffnung nicht 
von selbst oft und leicht erfolgen sollte, zu appliciren. Der 
Gebrauch anderer wirksamer Arzneien muß ganz dem Gutbe- 
finden des Arztes überlassen werden. 
§. 13. In diätischer Hinsicht soll man den Kranken folgende 
Lebensordnung beobachten lassen: 
Der Kranke muß überhaupt weniger, als er sonst gewohnt 
war, und insbesondere wenig, oder gar kein Fleisch durch einige 
Zeit genießen, sondern sich bloß mit Suppen, gekochtem Obst, 
Gemüse, Milch und Mehlspeise begnügen. Eben so soll er sich 
des Weines, Brandweines, gewürzter und anderer hitziger Speisen 
und Getränke enthalten, und dafür Gersten= oder Hafertrank 
mit Essig= oder Zitronensaft, Zucker, Buttermilch, saure Molken 
oder Wasser mit Milch vermischt trinken. Endlich soll er sich 
vor allzustarker Wärme, vor sehr geheizten Stuben, vor hef- 
tigen Leibs= und Gemüthsbewegungen, überhaupt vor allem, 
was den Kreislauf vermehren, und das Blut in Wallung 
bringen kann, hüten; er lasse sich nicht von Gram und Kummer 
übernehmen, sondern man spreche ihm Muth ein, und suche ihn 
zu überzeugen, daß, wenn er den gegebenen Vorschriften genau 
nachlebe, er auch gewiß vor dem Ausbruche des Uebels gesichert 
werde, und für seine ganze Lebenszeit deßwegen ruhig sein 
könne. 
§. 14. Das Auflegen auf die Bißwunden von solchen 
Haaren, die dem wüthenden Hunde, welcher den Biß verursachte, 
wenn man seiner habhaft werden könnte, ausgerissen wurden, und 
andere empirische sogenannte sympathetische und abergläubische 
Mittel, sie mögen was immer für einen Namen haben, und unter 
dem Volke im Schwunge gehen, sind theils unwirksam, theils offen-
	        
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