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Nr. 13,486. 6. 140.
K. Allerhöchste Verordnung vom 29. Mai 1843, den Zustand des
k. Blinden-Institutes betr.
KS .
Wir haben Uns bewogen gefunden, unter Abänderung der
durch Ziffer XI. Nr. 1 bis 3 Unserer Entschließung vom
13. Oktober 1826, in Betreff der Errichtung einer Blinden-
Erziehungsanstalt und insbesondere in Ansehung des Personals-
standes bei derselben festgesetzten Normen, auf so lange Wir
nicht anders verfügen, Nachstehendes allergnädigst zu verfügen:
In dem von Uns gegründeten, nunmehr eine Erziehungs-
und Beschästigungsanstalt umfassenden Blindeniustitute dahier
sollen in Zukunft bestehen:
1) Ein Vorstand, dem Wir den Titel und die Funktion
eines Inspektors und ersten Lehrers der Anstalt, mit einer jähr-
lichen Remuneration von 500 fl. in Geld, nebst freier Wohnung
und Verpflegung in der Anstalt, im Anschlage zu jährlich 150fl.,
und zwar Letzlere für ihn, sowie im Falle der Verehelichung
auch für dessen Familie, in widerruflicher Weise und unter der
bedingenden Voraussetzung verliehen, daß die Ehefrau desselben
der Leitung und Ueberwachung der Hauswirthschaft im Institute,
dann der Ertheilung des Industrie-Unterrichtes an die weiblichen
Zöglinge sich unterziehe, wofür Wir derselben eine Funktions-
Remuneration von jährlich 100 fl in Geld bewilligen;
2) Ein zweiter Lehrer mit einer jährlichen Funktions-Re-
muneration von 300 fl. in Geld, oder, wenn es die Verhältnisse
der Anstalt nicht erlauben, mit einer Remuneration von jährlich
200 fl. in Geld, nebst freier Wohnung und Verpflegung im Institute,
im Anschlage zu jährlich 100 fl. — gleich den Vorgenannten,
aus dem Ausgaben-Etat der Anstalt zu bestreitenden Remune-
rationen — in widerruflicher Eigenschaft.
Hinsichtlich der Ernennung des Vorstandes und zugleich
ersten, dann des zweiten Lehrers, welche Wir Uns vorbehalten,
wird weitere Entschließung erfolgen.
München, den 29. Mai 1843.
An die kgl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, ergangen.
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