Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 24. Bei ungünstigem Wetter, wenn der Besuch des 
Gartens unmöglich ist, können in den bereits bezeichneten Stun- 
den die geräumigen Gänge des Hauses zur Erholung benützt 
werden; es dürfen jedoch nicht mehr als zwei neben einander 
gehen, und diese sollen sich stets rechts halten. Letzteres ist 
auch auf den Treppen zu beobachten. 
§. 25. Vom Abendgebete darf kein Zögling willkürlich weg- 
bleiben. Wenn das Zeichen zum Schlafengehen gegeben wird, 
haben sich alle ohne Ausnahme in den Schlafsaal zu verfügen, 
und innerhalb einer Viertelstunde das Auskleiden zu bewerk- 
stelligen. Ein längeres Aufbleiben ist nur auf spezielle Erlaub- 
niß zulässig. Nach beendigtem Auskleiden hat sich ein jeder 
Zögling ungesäumt zu Bette zu legen und die Ruhe der Nacht 
nicht durch unzeitiges Schwätzen zu stören. 
Die in jedem Schlafzimmer befindliche Aufsichtsperson hat 
für die genaue Befolgung dieser Vorschrift zu wachen, und jeder 
Zögling die etwa nöthig gewordene Mahnung genau zu befolgen. 
§. 26. Das Ausgießen von Wasser aus den Fenstern, das 
Steigen auf Bänke, Fenster oder andere gefährliche Stellen, der 
unvorsichtige und unnöthige Gebrauch von Messern, spitzigen 
Werkzeugen, Pfriemen u. dgl. ist strengstens untersagt. 
§. 27. Jeder Zögling hat sich sowohl im Hause als auf 
ber Straße eines anständigen und gefälligen Betragens zu be- 
fleißen. Rohheit und Ungeschliffenheit kann in Bildungsanstalten 
nicht geduldet werden. 
§. 28. Umgang und Vertraulichkeit jeder Art mit dem 
Hausgesinde ist strenge verboten. 
§. 29. Wer von einem Andern sich beleidigt glaubt, darf 
sich nicht selbst Recht verschaffen, oder an seinem Beleidiger 
Rache nehmen, sondern er hat darüber bei den Vorgesetzten 
Klage zu stellen und deren Bescheid zu befolgen. 
§. 30. Eigenmächtiges Kaufen, Verkaufen, Vertauschen 2c. 
des Eigenthums ist nachdrücklich untersagt. 
§. 31. Der Besuch von Eltern und Verwandten wird 
außer den Unterrichtsstunden gestattet, beschränkt sich aber aus- 
schließend auf das hiezu angewiesene Zimmer. Personen, welche 
dem Vorstande der Anstalt zweideutig scheinen, können nicht zu- 
gelassen werden. 
§. 32. In Begleitung von Eltern, Verwandten oder sol- 
chen Personen, welche durch ihren Charakter dem Vorstande
	        
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