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8. 24. Bei ungünstigem Wetter, wenn der Besuch des
Gartens unmöglich ist, können in den bereits bezeichneten Stun-
den die geräumigen Gänge des Hauses zur Erholung benützt
werden; es dürfen jedoch nicht mehr als zwei neben einander
gehen, und diese sollen sich stets rechts halten. Letzteres ist
auch auf den Treppen zu beobachten.
§. 25. Vom Abendgebete darf kein Zögling willkürlich weg-
bleiben. Wenn das Zeichen zum Schlafengehen gegeben wird,
haben sich alle ohne Ausnahme in den Schlafsaal zu verfügen,
und innerhalb einer Viertelstunde das Auskleiden zu bewerk-
stelligen. Ein längeres Aufbleiben ist nur auf spezielle Erlaub-
niß zulässig. Nach beendigtem Auskleiden hat sich ein jeder
Zögling ungesäumt zu Bette zu legen und die Ruhe der Nacht
nicht durch unzeitiges Schwätzen zu stören.
Die in jedem Schlafzimmer befindliche Aufsichtsperson hat
für die genaue Befolgung dieser Vorschrift zu wachen, und jeder
Zögling die etwa nöthig gewordene Mahnung genau zu befolgen.
§. 26. Das Ausgießen von Wasser aus den Fenstern, das
Steigen auf Bänke, Fenster oder andere gefährliche Stellen, der
unvorsichtige und unnöthige Gebrauch von Messern, spitzigen
Werkzeugen, Pfriemen u. dgl. ist strengstens untersagt.
§. 27. Jeder Zögling hat sich sowohl im Hause als auf
ber Straße eines anständigen und gefälligen Betragens zu be-
fleißen. Rohheit und Ungeschliffenheit kann in Bildungsanstalten
nicht geduldet werden.
§. 28. Umgang und Vertraulichkeit jeder Art mit dem
Hausgesinde ist strenge verboten.
§. 29. Wer von einem Andern sich beleidigt glaubt, darf
sich nicht selbst Recht verschaffen, oder an seinem Beleidiger
Rache nehmen, sondern er hat darüber bei den Vorgesetzten
Klage zu stellen und deren Bescheid zu befolgen.
§. 30. Eigenmächtiges Kaufen, Verkaufen, Vertauschen 2c.
des Eigenthums ist nachdrücklich untersagt.
§. 31. Der Besuch von Eltern und Verwandten wird
außer den Unterrichtsstunden gestattet, beschränkt sich aber aus-
schließend auf das hiezu angewiesene Zimmer. Personen, welche
dem Vorstande der Anstalt zweideutig scheinen, können nicht zu-
gelassen werden.
§. 32. In Begleitung von Eltern, Verwandten oder sol-
chen Personen, welche durch ihren Charakter dem Vorstande