Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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k. Blinden= Instituts= Inspektion vom 13. vor. Mts. zur Ent- 
schließung erwiedert, was folgt: 
Die von der k. Instituts-Inspektion und der k. Regierung 
beantragte Verwendung des jährlichen Arbeitserlöses der Zög- 
linge der k. Blinden-Beschäftigungs-Anstalt zur Begründung 
eines Fonds zur Unterstützung von aus dieser Anstalt ausge- 
tretenen Zöglingen steht mit der durch 88§. II. und VIII. der 
Allerhöchsten Stiftungs = Urkunde vom 25. August 1836 ge- 
gebenen Bestimmung, daß dieser Arbeits-Erlös für die An- 
stalt zu erheben und zu verrechnen ist, nicht im Einklange. 
Im Uebrigen wird die Bildung eines Unterstützungsfonds 
für ausgetretene Zöglinge der Blinden-Beschäftigungs-Anstalt 
nach den Anträgen der Inspektion und der k. Regierung unter 
Verwendung der jährlichen Instituts-Ersparnisse als Einnahme. 
dieses Unterstützungsfonds mit nachstehenden Bestimmungen 
genehmigt: 
1) Die Begründung dieses Unterstützungsfonds hat nach 
Ablauf des Etatsjahres 185%1 zu beginnen. 
2) Die Festsetzung der jährlichen Unterstützung auf ein 
Minimum von 40 fl. und auf ein Maximum von 50 fl. bleibt 
bis zur bessern Erstarkung der Fondemittel ausgesetzt; inzwi- 
schen ist zu sorgen, daß diese Mittel zu jährlichen Unterstützun- 
gen von mindestens 30 fl. in der Regel und von höchstens 
40 fl. in Geld oder Geldeswerth ausreichend werden. 
3) Ueber die zu bewilligenden Unterstützungen ist jährlich 
im Laufe des Sommersemesters so frühzeitig anher Antrag zu 
erstatten, daß noch vor dem Schlusse des Schuljahres über die 
im nächsten Jahre zu verabreichenden Unterstützungen und die 
hiemit in Verbindung stehenden Austritte von Zöglingen aus 
der Anstalt Entscheidung getroffen werden könne. 
4) Mit diesen Berichterstatturgen ist zu beginnen, sobald 
der Fond Mittel gewährt, einkemmende Austritts= und Unter- 
stützungsgesuche ausreichend zu berücksichtigen. Inzwischen ist 
5) mit der jährlichen Vorlage der Etats des k. Blinden= 
Instituts auch ein Ausweis über die erste Fundirung und den 
Fortgang des Unterstützungs = Fonds für ausgetretene Zöglinge 
einzusenden. 
6) Durch die vorzugsweise technische Richtung des Unter- 
richts der Zöglinge der k. Blinden-Beschäftigungsanstalt darf 
übrigens der statutenmäßige Unterricht der Mufik nicht beein- 
Medizin.-Verordn. u. Br. 24
	        
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