371
Bei Schankungen oder Vermächtnissen, welche dem k.
Blindeninstitute dahier im Allgemeinen ohne nähere Bezeich-
nung der Verwendung zugewendet werden, ist zweifellos die
Absicht der Schenker, eine Leistung für die, den Satzungen die-
ser Anstalt entsprechende Erziehung und Bildung der in der-
selben befindlichen Zöglinge zu machen.
Dagegen ist der durch die Entschließung des unterfertigten
k. Staatsministeriums vom 19. Juli v. Is. genehmigte Unter-
stützungsfond lediglich für ausgetretene Zöglinge des k. Blinden-
instituts bestimmt.
In dieser Erwägung kann die Theilnahme dieses Unter-
stützungsfonds an den Schankungen oder Vermächtnissen der
bezeichneten Art nicht als der Absicht der Schenker 2c. ent-
sprechend erachtet werden, gleichwie dieselbe auch umsoweniger
als nothwendig erscheint, nachdem der bezeichnete Unterstützungs-
fond durch die angeordnete Zuwendung der jährlichen Instituts-
Ersparnisse an denselben doch selbst, wenn auch indirekt, an
den Renten der dem Institute ohne nähere Bezeichnung des
Zweckes zufallenden Fundationszuflüsse participirt.
Die k. Regierung hat hienach das bisherige Verfahren,
wonach derlei Fundationszuflüsse zu gleicher Theilen dem Fonde
der Blindenerziehungs= und jenem der Beschäftigungsanstalt
zugewendet werden, auch fernerhin einzuhalten.
München, den 31. Jänner 1852.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
An die k. Regierung von Oberbavern, Kammer des Innern, also ergangen.
Nr. 52,274. S. 148.
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom
1. September 1854, das Erziehungs-Institut für Blinde in Nürn-
berg betr.
Im Namen Seiner Magjestät des Königs.
In Nürnberg hat sich nnter Aufsicht der Lokal-Schul-
Kommission und unter Mitwirkung des Schul-Referenten Pfar-
rers Dr. Lösch, des Magistratsrathes Briegleb, des Ge-
meindebevollmächtigten Zahn, des Armenpflegschaftsrathes
Echt, des Pfarrers Heller, des Professors Dr. Dietz, des
24°