Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Kaufmanns Zeltner und des Wechselsensals Meißner eine 
Erziehungsanstalt für Blinde gebildet, in welcher bildungs- 
fähige blinde Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren Aufnahme 
finden. 
Da diese Anstalt in einem entsprechenden und gesunden 
Lecale eingerichtet ist, uud die Vorsteher und Lehrer derselben 
bezüglich des Gedeihens und entsprechenden Nutzens dieser An- 
stalt zu den besten Erwartungen berechtigen, so werden die 
obengenannten Behörden auf dieselbe aufmerksam gemacht, um 
deren Benützung in geeigneten Fällen zu empfehlen. Zugleich 
wird ein Abdruck der genehmigten Statuten zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Ansbach, den 1. September 1854 
Königliche Regierung von Mittelfranken. 
D. I. a Muffel. 
Statuten der Erziehungsanstalt für Blinde in Rürnberg. 
§. 1. Blinde Kinder im Alter von 6—15 Jahren, welche 
bildungsfähig erscheinen, finden Aufnahme in diese Anstalt. 
§. 2. Pflege, Erziehung und Unterricht in der Religion 
und in den übrigen für Volksschulen vorgeschriebenen Kennt- 
nissen, soweit es die Blindheit gestattet, ferner Anweisung und 
Uebung in geeigneten Handarbeiten und Fertigkelten sind die 
Aufgabe dieser Anstalt. 
§. 3. Die Anstalt sorgt für Wohnung, Beköstigung und 
erforderlichen Falles auch für die Kleidung der Kinder, so 
ferne sie der Anstalt ganz übergeben sind. Hier wohnende El- 
tern können ihre blinden Kinder auch an dem bloßen Unter- 
richte der Anstalt Theil nehmen lassen. 
§. 4. Der volle Betrag für Unterhalt, Erzlehung und Un- 
terricht eines Kindes besteht in jährlich 100 fl, worin nach Um- 
ständen eine Ermäßigung eintreten kann. Die Bezahlung hat 
vierteljährlich vorauszugeschehen. 
§. 5 Die Mittel der Anstalt bestehen: 1) aus einem Zu- 
schuß der Commune, 2) aus den jährlichen Beiträgen der 
Wohlthäter, 3) aus den Beiträgen der Zöglinge und Schüler, 
4) aus den Renten anfallender Stiftungen. 
§. 6. Die Anstalt wird beaufsichtiget und geleitet von einem
	        
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