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Ausschusse, welcher aus einem hiesigen protestantischen Geist-
lichen, einem Magistratsrathe, einem Mitgliede des Collegiums
der Gemeindebevollmächtigten, einem solchen des Armenpfleg-
schaftsrathes und dreien Wohlthätern der Anstalt besteht.
§. 7. Dieser Ausschuß ernennt vorbehaltlich höherer Ge-
nehmigung das nöthige Lehrpersonal und ergänzt sich eintre-
kenden Falles durch eigene Wahl. Jedoch sollen dem Aus-
schusse, in so lange als die Cemmune Zuschüsse leistet, ein
Magistratsrath, ein Armenpflegschaftsrath und ein Gemeinde-
bevollmächtigter beigegeben sein.
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Nr. 27,640 S. 149.
Entschließung der k Regierung von Mitteefranken, K. d. J., vom
29. Mai 1856. Vorsorge für Heilung armer Kranken, welche der
Gefahr des Erblindens ausgesetzt sind.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die Berichte der Behörden haben mehrfach ergeben, daß
arme Angenkranke wegen Indolenz oder Mittellosigkeit un-
geheilt bleiben, während in der chirurgisch-augenärztlichen Kli-
nik zu Erlangen und in der Maximilians-Heilanstalt für arme
Augenkranke zu Nürnberg die Wohlthat unentgeltlicher oder
billiger Verpflegung gegeben ist. Unter Bezugnahme auf das Aus-
schreiben vom 17. Januar 1828 (Intelligenzblatt des Jahres
1828 pag. 67) werden sämmtliche Polizeibehörden und Ge-
richtsärzte hierauf wiederholt aufmerksam gemacht, um die Auf-
nahme armer Kranker der erwähnten Art durch vorgängiges
Benehmen mit dem Direktor der chirurgischen und augenärzt-
lichen Klinik, dem k. Professor Dr. Thiersch zu Erlangen,
oder dem Direktor der Maximilians-Heilanstalt in Nürnberg,
Freiherrn von Kreß, zu veranlassen, zu welchem Ende die
mitgetheilten Aufnahmsbedingungen für beide Heilanstalten
nachstehend bekannt gemacht werden. — Die Gerichtsärzte haben
in den Jahresberichten sub §. 3. über die Benützung dieser
Anstalten aus ihren Bezirken und über die Curerfolge zu berichten.
Ansbach, 29. Mai 1856.
Königliche Regierung von Mittelfranken, K. d. J.
von Gutschneider.