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Eine Anordnung, wie sie in den Bundesrats-Aus führungsbestimmungen vom 22. Februar
1875 zum Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 unter IIch 9 getroffen worden
war, ist in den Bundesrats-Ausführungsbestimmungen vom 19. Juni 1906 zum Gesetz
von (06 — Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 43 Anlage 2 — nicht enthalten, sodaß
also in denjenigen Fällen, in welchen die Bewilligung der Rente erst nach der Annahme
im Zivildienst erfolgt, die ersten sechs Monate des Bezugsrechts nicht mehr wie seither
von dem Monat der Bewilligung ab gerechnet werden dürfen.
Aus erstgedachter Bundesrats-Ausführungsbestimmung geht im übrigen hervor, daß sich
ein dem aktiven Heere noch Angehörender sehr wohl im Zivildienste d. h. in einer Beschäftigung
als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten befinden kann.
Bei dem Umstande, daß bis jetzt Mitteilungen von Anstellungen oder Beschäftigungen
von Invaliden im Kommunnaldienste, bei den Versicherungsanstalten, bei den Universitäten,
bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teile aus Mitteln des Staates
oder der Gemeinden unterhalten werden, usw. uur in geringer Zahl eingegangen sind, wird
auf den § 36 zweiten Absatz a. a. O. hingewiesen, wonach diese Austellungen oder Beschäftigungen
auch als Zivildienst gelten und die Renten der Juvaliden ebenfalls der
Regelung unterliegen.
München, den 28. Mai 1907.
Frhr. v. Horn.
St.-M. d. J. Nr. 12402.
Kr.-M. Nr. 9459.
Bekanntmachung, Landwehrbezirkseinteilung des II. Armeekerps betreffend.
fl. Staatsministerium des Junern und fl. Kriegeministerium.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 16. Mai lfd. Is. unter Beauftragung
des Staatsministeriums des Innern und des Kriegsministeriums mit den erforderlichen
Vollzugsanordnungen mit der Wirksamkeit vom 1. Oktober lfd. Is. ab zu bestimmen
geruht:
1. Es wird ein neues Bezirkskommando in Neustadt a. Haardt errichtet, das feinen
vorläufigen Stabssitz in Ludwigshafen a. Rhein, vereint mit dem dortigen Bezirkskommando,
erhält.
2. In der Landwehrbezirkseinteilung des II. Armeekorps treten die nachstehenden Anderungen
ein. Die vorgesehene Unterstellung des 2. Bezirks der 7. Infanterie-Brigade mit