Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Eine  Anordnung,  wie  sie  in  den  Bundesrats-Aus  führungsbestimmungen  vom  22.  Februar
  1875  zum  Militärpensionsgesetze  vom  27.  Juni  1871  unter  IIch  9  getroffen  worden
war,  ist  in  den  Bundesrats-Ausführungsbestimmungen  vom  19.  Juni  1906  zum  Gesetz
von  (06  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  43  Anlage  2  —  nicht  enthalten,  sodaß
also  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Bewilligung  der  Rente  erst  nach  der  Annahme
im  Zivildienst  erfolgt,  die  ersten  sechs  Monate  des  Bezugsrechts  nicht  mehr  wie  seither
von  dem  Monat  der  Bewilligung  ab  gerechnet  werden  dürfen.

Aus  erstgedachter  Bundesrats-Ausführungsbestimmung  geht  im  übrigen  hervor,  daß  sich
ein  dem  aktiven  Heere  noch  Angehörender  sehr  wohl  im  Zivildienste  d.  h.  in  einer  Beschäftigung
  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  befinden  kann.

Bei  dem  Umstande,  daß  bis  jetzt  Mitteilungen  von  Anstellungen  oder  Beschäftigungen
von  Invaliden  im  Kommunnaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten,  bei  den  Universitäten,
bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Teile  aus  Mitteln  des  Staates
oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden,  usw.  uur  in  geringer  Zahl  eingegangen  sind,  wird
auf  den  §  36  zweiten  Absatz  a.  a.  O.  hingewiesen,  wonach  diese  Austellungen  oder  Beschäftigungen
  auch  als  Zivildienst  gelten  und  die  Renten  der  Juvaliden  ebenfalls  der
Regelung  unterliegen.

München,  den  28.  Mai  1907.
Frhr.  v.  Horn.

St.-M.  d.  J.  Nr.  12402.
Kr.-M.  Nr.  9459.

 

Bekanntmachung,  Landwehrbezirkseinteilung  des  II.  Armeekerps  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Junern  und  fl.  Kriegeministerium.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  inhaltlich  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  Mai  lfd.  Is.  unter  Beauftragung
  des  Staatsministeriums  des  Innern  und  des  Kriegsministeriums  mit  den  erforderlichen
  Vollzugsanordnungen  mit  der  Wirksamkeit  vom  1.  Oktober  lfd.  Is.  ab  zu  bestimmen
  geruht:

1.  Es  wird  ein  neues  Bezirkskommando  in  Neustadt  a.  Haardt  errichtet,  das  feinen
vorläufigen  Stabssitz  in  Ludwigshafen  a.  Rhein,  vereint  mit  dem  dortigen  Bezirkskommando,
erhält.

2.  In  der  Landwehrbezirkseinteilung  des  II.  Armeekorps  treten  die  nachstehenden  Anderungen
  ein.  Die  vorgesehene  Unterstellung  des  2.  Bezirks  der  7.  Infanterie-Brigade  mit