Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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mäßheit  des  Art.  9  Abs.  2  des  Gesetzes  angesetzte  Haftstrafe  ist,  falls  die  in  erster  Linie
verfügte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  und  sich  in  der  Theilgemeinde  ein  geeignetes
  Arrestlokal  nicht  befindet,  im  Gefängniß  des  Hauptorts  zu  vollziehen.
Dem  Schultheißenamte  sind  zu  diesem  Zwecke  die  verhandelten  Akten  vorzulegen
und  es  ist  demselben  der  Schuldige  nöthigenfalls  zuführen  zu  lassen.
Stuttgart,  den  25.  September  1879.
Mittuacht.  Sick.