Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 7. Der Ausschuß wird alle drei Jahre von der Ge- 
neralversammlung gewählt. Die alten Mitglieder sind wieder 
wählbar. 
8. 8. Der Ausschuß versammelt sich, sobald die Statuten 
die allerhöchste Genehmigung und der Ausschuß hierdurch die 
allerhöchste Legalisation erhalten hat, in der Regel halbjährig. 
Er kann sich aber nach Verhältniß des Bedarfs auch öfters 
versammeln. Die Sitzungstage sind den im Orte befindlichen 
Mitgliedern jedesmal vorerst bekannt zu machen. 
§. 9. Dem ersten Vorstande kömmt es zu, die Versamm- 
lungstage mit dem Mitvorstande zu verabreden, dann bekannt 
zu machen, die Sitzungen zu leiten, die nöthigen Vorträge zu 
eröffnen, die Stimmen zu sammeln, im Falle der Stimmen- 
gleichheit zu entscheiden, die Aufsätze und Jahresberichte zu be- 
sorgen, oder durch den Sekretär besorgen zu lassen, die Ein- 
läufe zu eröffnen, und die Ausfertigungen zu unterzeichnen. 
§. 10. Der zweite Vorstand vertritt den ersten in allen 
Verhinderungsfällen. Ausfertigungen wichtiger Art werden 
von demselben mit unterzeichnet. 
§ 11. Der dritte Vorstand am Sitze der k. Regierung 
vertritt die Angelegenheiten des Institutes. 
§. 12. Der Kassier besorgt die Einnahmen und Ausgaben 
des Vereins, stellt die Quittungen über die Vereinsbeiträge 
aus und bezahlt die von dem Vereine genehmigten Personal- 
und Realexigenzen. Nach eingeholter allerhöchster Sanktion 
wird alljährlich öffentliche Rechnung gelegt werden. 
Der Etat der Bedürfnisse und der Quellen zu ihrer Be- 
streitung wird von dem Kassiier der Generalversammlung jähr- 
lich übergeben. 
Für die genaue Einhaltung des Etats ist der Kassier ver- 
antwortlich. Unständige Ausgaben von einem Betrage bis zu 
5 fl. kann derselbe auf Justifikatur des Sekretärs leisten und 
unständige Auslagen über 5 fl. bedingen die Genehmigung des 
Ausschusses. 
§. 13. Der Controleur prüft die Rechnung, überzeugt sich 
durch öftere Nachsicht von der richtigen und zweckmäßigen Ver- 
wendung der Geldbeiträge, und macht, daß sich die Ausgaben 
innerhalb der Grenzen des Etats bewegen. 
§. 14. Der Sekretär nimmt die Sitzungsprototoll auf 
Meb.Bereron. s. Bb.
	        
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