Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

406 
  
Acht Zöglinge werden in dem Institute ganz unentgeltlich 
und vier Zöglinge gegen Vergütung der Hälfte der Kosten 
ihres Unterhalts u. s. w. (8. 5 unten) erzogen und unterrichtet; 
sechs weitere Zöglinge, oder im Falle der nicht vollstäudigen 
Besetzung der ganzen und halben Freiplätze, eine entsprechend 
höhere Zahl werden gegen Vergütung der Kosten ihres Unter- 
halts u. s. w. aufgenommen. 
Die Aufnahme ist bei der Kreisregierung, welcher die 
Aufnahmsbewilligung zusteht, nachzusuchen. 
§. 5. Für sämmtliche Taubstummen wird eine gleichmä- 
KHige Kost verabreicht. 
Die volle Zahlung für die Pensionäre beträgt jährlich: 
84 fl. für die Kost mit Trunk. 
30 fl. für den Unterricht, dann für Wohnung, Holz und 
Licht. 
5 fl. Vergütung für Reinigung der Leib= und Bettwäsche. 
3 fl. Vergütung für Unterrichts= und Schreibmaterialien. 
Die Ausgaben auf Nachschaffungen und Ausbesserungen an 
Kleidern, Wäsche u. s. w. sind besonders zu vergüten, sollen 
jedoch 10 fl. jährlich nicht übersteigen; deßgleichen müssen die 
Ausgaben auf etwaige medizinische und chirurgische Behandlung 
und auf Medicamente besonders vergütet werden. 
Für die Zöglinge, welche einen halben Freiplatz genießen, 
sind jährlich zu bezahlen: 
4 fl. — kr. für die Kost mit Trunk, 
2 fl. 15 kr. für Reinigung der Leib= und Bettwäsche, 
1 fl. 15 kr. für Unterrichts= und Schreibmaterialien, 
3 fl. — kr. für Nachschaffungen und Ausbesserungen an 
Kleidung und Wäsche. 
Sämmtliche Zahlungen müssen in zwei Semestral-Raten 
praenumerando geleistet werden. 
§. 6. Die Betten und Bettstellen, sowie die Kleider und 
Wäsche werden der institutsmäßigen Ordnung und Gleichför- 
migkeit wegen durch das Institut angeschafft; die Kosten hiefür 
müssen von den Angehörigen der Pensionäre, denen übrigens 
ihre Leibwäsche mitzubringen gestattet ist, besonders vergütet 
werden, sollen jedoch die Summe von 75 fl. nicht übersteigen. 
Zu den Kosten der Anschaffung der Betten, Bettstellen, Kleider 
und Wäsche für die einen ganzen oder einen halben Freiplatz 
genießenden Zöglinge sollen deren Angehörige, oder im Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.