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Acht Zöglinge werden in dem Institute ganz unentgeltlich
und vier Zöglinge gegen Vergütung der Hälfte der Kosten
ihres Unterhalts u. s. w. (8. 5 unten) erzogen und unterrichtet;
sechs weitere Zöglinge, oder im Falle der nicht vollstäudigen
Besetzung der ganzen und halben Freiplätze, eine entsprechend
höhere Zahl werden gegen Vergütung der Kosten ihres Unter-
halts u. s. w. aufgenommen.
Die Aufnahme ist bei der Kreisregierung, welcher die
Aufnahmsbewilligung zusteht, nachzusuchen.
§. 5. Für sämmtliche Taubstummen wird eine gleichmä-
KHige Kost verabreicht.
Die volle Zahlung für die Pensionäre beträgt jährlich:
84 fl. für die Kost mit Trunk.
30 fl. für den Unterricht, dann für Wohnung, Holz und
Licht.
5 fl. Vergütung für Reinigung der Leib= und Bettwäsche.
3 fl. Vergütung für Unterrichts= und Schreibmaterialien.
Die Ausgaben auf Nachschaffungen und Ausbesserungen an
Kleidern, Wäsche u. s. w. sind besonders zu vergüten, sollen
jedoch 10 fl. jährlich nicht übersteigen; deßgleichen müssen die
Ausgaben auf etwaige medizinische und chirurgische Behandlung
und auf Medicamente besonders vergütet werden.
Für die Zöglinge, welche einen halben Freiplatz genießen,
sind jährlich zu bezahlen:
4 fl. — kr. für die Kost mit Trunk,
2 fl. 15 kr. für Reinigung der Leib= und Bettwäsche,
1 fl. 15 kr. für Unterrichts= und Schreibmaterialien,
3 fl. — kr. für Nachschaffungen und Ausbesserungen an
Kleidung und Wäsche.
Sämmtliche Zahlungen müssen in zwei Semestral-Raten
praenumerando geleistet werden.
§. 6. Die Betten und Bettstellen, sowie die Kleider und
Wäsche werden der institutsmäßigen Ordnung und Gleichför-
migkeit wegen durch das Institut angeschafft; die Kosten hiefür
müssen von den Angehörigen der Pensionäre, denen übrigens
ihre Leibwäsche mitzubringen gestattet ist, besonders vergütet
werden, sollen jedoch die Summe von 75 fl. nicht übersteigen.
Zu den Kosten der Anschaffung der Betten, Bettstellen, Kleider
und Wäsche für die einen ganzen oder einen halben Freiplatz
genießenden Zöglinge sollen deren Angehörige, oder im Falle