Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

407 
ihrer Unvermögenheit, die betreffenden Lokal= oder Distrikts- 
Armenfonds einen angemessenen Beitrag von 20 oder 40 fl. 
leisten. Die Nachschaffungen und Ausbesserungen erfolgen für 
die Zöglinge mit ganzen Freiplätzen unentgeltlich, für jene mit 
halben Freiplätzen gegen eine Vergütung von 3 fl. jährlich. 
§. 7. Die allgemeinen Bedingungen der Aufnahme sind: 
1) Taubstummheit, d. h. Stummheit aus Mangel des 
Gehörs; " 
2) Bildungsfähigkeit; 
3) Freiheit von solchen körperlichen Gebrechen, Krank- 
heiten und Mängeln, welche mit dem Zwecke der An- 
stalt nicht vereinbar sind; 
4) ein Lebensalter von nicht unter 7 und nicht über 14 
Jahren. 
Alle Gesuche müssen demnach mit einem ärztlichen Zeug- 
nisse über die Taubstummheit, unter Angabe der allenfalls 
nachweisbaren Ursache und Zeit derselben, und über die Frei- 
hejt von andern körperlichen Gebrechen, Krankheiten und Män- 
geln, dann mit einem weitern von der Lokal= und Distrikts- 
Schulinspektion mitgefertigten ärztlichen Zeugnisse über Bildungs- 
fähigkeit und Nichtbestehen von Blödsinn, endlich mit dem 
Taufzeugnisse und mit dem Impfschein belegt sein. Bezüglich 
jener Taubstummen, für welche ein ganzer Freiplatz nachgesucht 
wird, muß insbesondere noch die Unvermögenheit der Ange- 
hörigen und der einschlägigen Lokal-Armen-Pflege zu irgend 
einer Zahlungsleistung und bezüglich jener Taubstummen, für 
welche ein halber Freiplatz nachgesucht wird, eine in der Art 
beschränkte Zahlungsfähigkeit der Angehörigen und Lokal-Armen- 
Pflege durch obrigkeitliche Zeugnisse nachgewiesen werden, daß 
die Kosten des Unterhalts nur theilweise vergütet werden 
können. 
§. 8. Die allerhöchst genehmigten Satzungen des Vereins 
zur Beförderung des Taubstummen= Unterrichts in Oberpfalz 
und Regensburg bestehen unverändert fort. Diesem Vereine, 
dessen Beiträge zu dem Institute fließen und in den Instituts- 
Jahres -Rechnungen mit den abgelieferten Beträgen zu ver- 
einnahmen sind, werden übrigens auch vorbehaltlich der selb- 
stigen Prüfung der Vereinsrechnungen und der Feststellung des 
Vereins-Jahres-Etats, die jährlichen Etatsentwürfe und Rech- 
nungen des Instituts-Vorstandes zur Einsicht und Erinnerung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.