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ihrer Unvermögenheit, die betreffenden Lokal= oder Distrikts-
Armenfonds einen angemessenen Beitrag von 20 oder 40 fl.
leisten. Die Nachschaffungen und Ausbesserungen erfolgen für
die Zöglinge mit ganzen Freiplätzen unentgeltlich, für jene mit
halben Freiplätzen gegen eine Vergütung von 3 fl. jährlich.
§. 7. Die allgemeinen Bedingungen der Aufnahme sind:
1) Taubstummheit, d. h. Stummheit aus Mangel des
Gehörs; "
2) Bildungsfähigkeit;
3) Freiheit von solchen körperlichen Gebrechen, Krank-
heiten und Mängeln, welche mit dem Zwecke der An-
stalt nicht vereinbar sind;
4) ein Lebensalter von nicht unter 7 und nicht über 14
Jahren.
Alle Gesuche müssen demnach mit einem ärztlichen Zeug-
nisse über die Taubstummheit, unter Angabe der allenfalls
nachweisbaren Ursache und Zeit derselben, und über die Frei-
hejt von andern körperlichen Gebrechen, Krankheiten und Män-
geln, dann mit einem weitern von der Lokal= und Distrikts-
Schulinspektion mitgefertigten ärztlichen Zeugnisse über Bildungs-
fähigkeit und Nichtbestehen von Blödsinn, endlich mit dem
Taufzeugnisse und mit dem Impfschein belegt sein. Bezüglich
jener Taubstummen, für welche ein ganzer Freiplatz nachgesucht
wird, muß insbesondere noch die Unvermögenheit der Ange-
hörigen und der einschlägigen Lokal-Armen-Pflege zu irgend
einer Zahlungsleistung und bezüglich jener Taubstummen, für
welche ein halber Freiplatz nachgesucht wird, eine in der Art
beschränkte Zahlungsfähigkeit der Angehörigen und Lokal-Armen-
Pflege durch obrigkeitliche Zeugnisse nachgewiesen werden, daß
die Kosten des Unterhalts nur theilweise vergütet werden
können.
§. 8. Die allerhöchst genehmigten Satzungen des Vereins
zur Beförderung des Taubstummen= Unterrichts in Oberpfalz
und Regensburg bestehen unverändert fort. Diesem Vereine,
dessen Beiträge zu dem Institute fließen und in den Instituts-
Jahres -Rechnungen mit den abgelieferten Beträgen zu ver-
einnahmen sind, werden übrigens auch vorbehaltlich der selb-
stigen Prüfung der Vereinsrechnungen und der Feststellung des
Vereins-Jahres-Etats, die jährlichen Etatsentwürfe und Rech-
nungen des Instituts-Vorstandes zur Einsicht und Erinnerung