Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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men wird, daß das Mitglied auf das nächste Kalender- 
Jahr sich wieder verbindlich gemacht habe; 
d) durch Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort außerhalb 
des Regierungsbezirkes, sofern nicht das Mitglied dem 
Vereine einverleibt bleiben will. Das austretende Mitglied 
bleibt jedenfalls verbunden, die Beiträge des laufenden 
Jahres zu entrichten. 
IV. Geschäftsführung des Vereins. 
§. 11. Die Verwaltung des Vereins-Vermögens, sowie 
überhaupt die gesammte Geschäftsführung ist einem Vorstande 
übertragen, welcher besteht aus 
1) dem ersten, 
2) dem zweiten Vorstande, 
3) dem Sekretäre, 
4) dem Kassier, 
5) dem Vorstande und den Lehrern der Taubstummen- 
Anstalt. 
§. 12. Die beiden Vorstände, Sekretär und Kassier wer- 
den jährlich in der Plenarversammlung durch relative Stim- 
menmehrheit der anwesenden Vereins-Mitglieder aus den zu 
Regensburg oder in dessen nächster Umgebung wohnenden 
Mitgliedern gewählt. 
Stimmberechtigt und wählbar sind nur selbstständige, groß- 
jährige Personen männlichen Geschlechts. 
§. 13. Zur giltigen Berathung und Schlußfassung des 
Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglie- 
der erforderlich. Die relatire Stimmenmehrheit der Anwesenden 
entscheidet. 
§. 14. Der erste Vorstand wird in dessen Verhinderung 
durch den zweiten vertreten. Er hat zu Sitzungen zu berufen, 
die Geschäfte zu vertheilen, für den Vollzug der gefaßten Be- 
schlüsse zu sorgen, und überhaupt die Erfüllung der Vereins- 
zwecke zu überwachen. Alle Zahlungsanweisungen müssen von 
ihm unterzeichnet sein. 
Der Sekretär hat das Sitzungs= und Einlaufs-Journal 
zu führen, die Ausfertigung aller Beschlüsse und Schreiben 
zu besorgen und zu kontrasigniren, und das Mitglieder-Ver- 
zeichniß evident zu halten. 
Der Kassier besorgt die Einnahmen und die Ausgaben
	        
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