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men wird, daß das Mitglied auf das nächste Kalender-
Jahr sich wieder verbindlich gemacht habe;
d) durch Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort außerhalb
des Regierungsbezirkes, sofern nicht das Mitglied dem
Vereine einverleibt bleiben will. Das austretende Mitglied
bleibt jedenfalls verbunden, die Beiträge des laufenden
Jahres zu entrichten.
IV. Geschäftsführung des Vereins.
§. 11. Die Verwaltung des Vereins-Vermögens, sowie
überhaupt die gesammte Geschäftsführung ist einem Vorstande
übertragen, welcher besteht aus
1) dem ersten,
2) dem zweiten Vorstande,
3) dem Sekretäre,
4) dem Kassier,
5) dem Vorstande und den Lehrern der Taubstummen-
Anstalt.
§. 12. Die beiden Vorstände, Sekretär und Kassier wer-
den jährlich in der Plenarversammlung durch relative Stim-
menmehrheit der anwesenden Vereins-Mitglieder aus den zu
Regensburg oder in dessen nächster Umgebung wohnenden
Mitgliedern gewählt.
Stimmberechtigt und wählbar sind nur selbstständige, groß-
jährige Personen männlichen Geschlechts.
§. 13. Zur giltigen Berathung und Schlußfassung des
Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglie-
der erforderlich. Die relatire Stimmenmehrheit der Anwesenden
entscheidet.
§. 14. Der erste Vorstand wird in dessen Verhinderung
durch den zweiten vertreten. Er hat zu Sitzungen zu berufen,
die Geschäfte zu vertheilen, für den Vollzug der gefaßten Be-
schlüsse zu sorgen, und überhaupt die Erfüllung der Vereins-
zwecke zu überwachen. Alle Zahlungsanweisungen müssen von
ihm unterzeichnet sein.
Der Sekretär hat das Sitzungs= und Einlaufs-Journal
zu führen, die Ausfertigung aller Beschlüsse und Schreiben
zu besorgen und zu kontrasigniren, und das Mitglieder-Ver-
zeichniß evident zu halten.
Der Kassier besorgt die Einnahmen und die Ausgaben