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Nr. 18,972. S. 170.
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
K. d. J., vom 17. März 1855, die Aufnahme der Zöglinge im
Kreistaubstummen, Institute zu Regensburg betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Behufs der Aufnahme von Zöglingen in das Kreistaub--
stummen-Institut zu Regensburg sind als allgemeine Bedin-
gungen im §. VII. der Statuten (Kreis-Intelligenz-Blatt 1846
S. 27) festgesetzt: Taubstummheit, d. h. Stummheit und
Mangel an Gehör, Bildungsfähigkeit, Freiheit von solchen
körperlichen Gebrechen, Krankheiten und Mängeln, welche mit
dem Zwecke der Anstalt nicht vereinbar sind und ist deßhalb
vorgeschrieben, daß alle Gesuche um Aufnahme mit einem ge-
richtsärztlichen Zeugnisse der Taubstummheit, unter Angabe
der allenfalls nachweisbaren Ursache und Zeit derselben und
über Freiheit von anderen körperlichen Gebrechen, Krankheiten
und Mängeln, dann über Bildungsfähigkeit und Nichtbestehen
von Blödsinn versehen sein müssen, in welch letzteren Bezie-
hungen die Local= und Distriktsschul-Inspektionen ihr Einver-
ständniß durch Mitunterfertigung zu erklären haben. Mehrere
Fälle sind jedoch vorgekommen, daß die in Folge solcher Zeug-
nisse in die Anstalt einberufenen Zöglinge nicht bilrungsfähig
befunden wurden oder mit solchen körperlichen Gebrechen, Män-
geln und Krankheiten behaftet waren, daß nicht nur nichts Er-
sprießliches für deren Erziehung und Bildung geleistet werden
konnte, sondern auch der Anstalt für deren Heilung 2c. mehr-
fache Kosten erwachsen sind und selbst die Zurücksendung solcher
Individuen nothwendig wurde.
Zur Vermeidung dieser Mißstände werden die sämmtlichen
betheiligten Behörden angewiesen, auf Untersuchung solcher
Individuen und auf Ausstellung der betreffenden Zeugnisse ge-
wissenhafte Sorgfalt zu wenden und zwar bei Vermeidung der
Haftung für Verpflegungs = und Rücksendungskosten der als
nicht zur Aufnahme geeignet erkannten taubstummen Zöglinge.
Regensburg, den 17. März 1855.
Kgl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J.
Frhr. von Künsberg-Langenstadt, Präsident.