Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 18,972. S. 170. 
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, 
K. d. J., vom 17. März 1855, die Aufnahme der Zöglinge im 
Kreistaubstummen, Institute zu Regensburg betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Behufs der Aufnahme von Zöglingen in das Kreistaub-- 
stummen-Institut zu Regensburg sind als allgemeine Bedin- 
gungen im §. VII. der Statuten (Kreis-Intelligenz-Blatt 1846 
S. 27) festgesetzt: Taubstummheit, d. h. Stummheit und 
Mangel an Gehör, Bildungsfähigkeit, Freiheit von solchen 
körperlichen Gebrechen, Krankheiten und Mängeln, welche mit 
dem Zwecke der Anstalt nicht vereinbar sind und ist deßhalb 
vorgeschrieben, daß alle Gesuche um Aufnahme mit einem ge- 
richtsärztlichen Zeugnisse der Taubstummheit, unter Angabe 
der allenfalls nachweisbaren Ursache und Zeit derselben und 
über Freiheit von anderen körperlichen Gebrechen, Krankheiten 
und Mängeln, dann über Bildungsfähigkeit und Nichtbestehen 
von Blödsinn versehen sein müssen, in welch letzteren Bezie- 
hungen die Local= und Distriktsschul-Inspektionen ihr Einver- 
ständniß durch Mitunterfertigung zu erklären haben. Mehrere 
Fälle sind jedoch vorgekommen, daß die in Folge solcher Zeug- 
nisse in die Anstalt einberufenen Zöglinge nicht bilrungsfähig 
befunden wurden oder mit solchen körperlichen Gebrechen, Män- 
geln und Krankheiten behaftet waren, daß nicht nur nichts Er- 
sprießliches für deren Erziehung und Bildung geleistet werden 
konnte, sondern auch der Anstalt für deren Heilung 2c. mehr- 
fache Kosten erwachsen sind und selbst die Zurücksendung solcher 
Individuen nothwendig wurde. 
Zur Vermeidung dieser Mißstände werden die sämmtlichen 
betheiligten Behörden angewiesen, auf Untersuchung solcher 
Individuen und auf Ausstellung der betreffenden Zeugnisse ge- 
wissenhafte Sorgfalt zu wenden und zwar bei Vermeidung der 
Haftung für Verpflegungs = und Rücksendungskosten der als 
nicht zur Aufnahme geeignet erkannten taubstummen Zöglinge. 
Regensburg, den 17. März 1855. 
Kgl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J. 
Frhr. von Künsberg-Langenstadt, Präsident.
	        
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