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dortselbst befindlichen armen Taubstummen Kleidung, Schul-
bücher und sonstige Lehrmittel zu verschaffen, ohne jedoch die
Möcglichkeit aufzugeben, Taubstummen, welche aus dem Institute
treten oder die erforderliche Bildung außer dem Institute ge-
winnen, zu irgend einem, ihr Fortkommen sichernden Zwecke
Unterstützung zu gewähren.
II. Mittel zur Erfüllung des beabsichtigten Zweckes.
§. 3. Die Mittel zur Erzielung des bezeichneten Zweckes
werden theils aus den ordentlichen Beiträgen der Vereins-
Mitglieder, theils aus Unterstützungen gewonnen, welche an
Geld, Kleidungsstücken, Büchern und dergleichen dem Vereine
zugewendet werden.
§. 4. Jedes Individuum, welches dem Vereine beitritt,
verpflichtet sich hiedurch zu einem vorauszubezahlenden monat-
lichen Beitrage von sechs Kreuzern auf die Dauer eines Jah-
res, außerdem aber auch zur möglichsten Förderung des Vereins-
zweckes durch Gewinnung von Mitgliedern und außerordent-
lichen Beiträgen von Nichtmitgliedern.
§. 5. Die Leistung geschieht halbjährlich zu Anfang des
Monats Jänner und des Monats Juli jeden Jahres zunächst
an die in den einzelnen Oistrikten befindlichen Percipienten;
außerdem steht es aber auch jedem Mitgliede frei, den ganzen
Jahresbeitrag auf einmal zu bezahlen, was zur Vereinfachung
der Geschäftsführung nur erwünscht sein kann.
III. Aufnahme und Austritt der Mitglieder.
8. 6. Jede selbstständige Person kann dem Vereine bei-
treten, und übernimmt vom Tage des Eintritts die in §. 4
ausgesprochenen Verbindlichkeiten.
Die Anmeldungen zur Aufnahme können bei dem Aus-
schusse des Vereines mündlich oder schriftlich, außerdem aber
auch bei den zur Erhebung der Beiträge aufgestellten Vereins-
Mitgliedern geschehen.
§. 7. Der Austritt aus dem Vereine erfolgt
a) bei dessen Auflösung;
h) mit dem Tode des Mitgliedes; dessen Erben haben jedoch
für die vollständige Entrichtung des Jahresbeitrages zu
haften;
c) durch Aufkündung, welche aber spätestens bis zum letzten
August jeden Jahres erfolgen muß, außerdem angenom-