Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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men wird, daß das Mitglied sich für das nächste Jahr 
wieder verbindlich gemacht habe; 
d) durch Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort außerhalb 
des Regierungsbezirkes, so ferne nicht das Mitglied dem 
Vereine einverleibt bleiben zu wollen ausdrücklich erklärt; 
e) durch Ausschluß, wenn auf dreimalige Mahnung der tref— 
fende Beitrag nicht geleistet wurde, ohne daß jedoch hie- 
mit ein Verzicht des Vereines auf den Jahresbeitrag 
verbunden ist. 
IV. Geschäftsführung des Vereines. 
§. 8. Die Geschäfte des Vereines werden theils durch 
die Plenar-Versammlung (siehe § 10), theils durch einen Aus- 
schuß verwaltet, der aus Mitgliedern zusammengesetzt ist, welche 
in der Kreishauptstadt, oder in deren nächsten Umgebung ihren 
Wohnsitz haben. 
Dieser Ausschuß besteht aus 
dem ersten, 
dem zweiten Vorstande, 
dem Sekretär, 
dem Kassier, und 
drei Ausschußmitgliedern. 
§. 9. Dem Ausschusse liegt die Besorgung aller jener 
Geschäste ob, welche nach dem folgenden §. 10 nicht der Plenar- 
Versammlung ausdrücklich vorbehalten sind. 
Insbesondere kömmt dem ersten, oder in dessen Verhin- 
derung dem zweiten Vorstande die Vertheilung der Geschäfte, 
die Anordnung der Ausschuß-Sitzungen, der Vollzug der 
Sitzungs-Beschlüsse, die Eröffnung aller Elnläufe, die Unter- 
zeichnung der Ausfertigungen und die Kontrasignatur aller 
Zahlungs-Anweisungen zu. 
Der Sekretär hat das Sitzungs= und Einlaufsprotokoll 
zu führen, die Ausfertigung aller Beschlüsse und Schreiben zu 
bewerkstelligen, die Registratur in Ordnung und das Verzeich- 
niß der Mitglieder evident zu halten. Der Kassier besorgt 
Einnahmen und Ausgaben, und deren Journalisirung, und hat 
die Gelder des Vereines in Verwahr. 
Die Perzeption der Beiträge geschieht zunächst durch die 
in den einzelnen Polizei-Distrikten von den Vereins-Mitglie- 
dern der Distrikte aufgestellten Perzipienten, welche die auf
	        
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