Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

an 
  
Im Falle ihrer Annahme muß die Genehmigung der kgl. 
Regierung erholt werden, bis zu deren Erfolg jede Aenderung 
wirkungslos bleibt. 
F. Taubstummenschule in Würzburg und Nreisverein dafür. 
Nr. 16,678 S. 172. 
Ministerial-Entschließung vom 26. Juli 1810, die Gründung eines 
Vereins zum Besten der Taubstummenanstalt in Würzburg betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben die Bildung eines Ver- 
eins zur Beförderung des Taubstummen-Unterrichtes in Würz- 
burg allergnädigst zu gestatten, und den von der k. Regierung 
mit Bericht vom 29. Februar h. Is. vorgelegten, anliegend 
zurückfolgenden Entwurf der Statuten dieses Vereins mit dem 
Beifügen Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß Allerhöchstdie- 
selben aus Allerhöchstdero Kabinetskassa als Beitrag zu dem 
Kapitale Eintausend Gulden geben werden. 
Gleichzeitig wollen Seine Majestät der König den beiden 
Inspektoren des Schullehrerseminars zu Würzburg die aller- 
huldreichste Anerkennung ihres eifrigen Bestrebens zur För- 
derung der Taubstummenschule allergnädigst eröffnen lassen. 
Hienach hat die kgl. Regierung das weiter Geeignete zu 
verfügen. 
München, den 26. Juli 1840. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J., 
ergangen. 
Abdruck. 
Ftatuten für den Perein zur Beförderung des Taub-- 
stummen-Unterrichts. 
I. Bildung und Zweck des Vereines. 
8. 1. Der dahier in Würzburg gebildete Verein zur Be- 
förderung des Taubstummen= Unterrichts in dem Regierungs- 
bezirke von Unterfranken und Aschaffenburg besteht aus Mit- 
gliedern ohne Unterschied des Standes, der Religion und des 
Medizin.-Gerordnu. 2. Bb. 27
	        
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