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Vorstandes und Ausschusses ist die Anwesenheit von zwei Dritt-
theilen der Mitglieder erforderlich
Die relative Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet.
§. 15. Der erste Vorstand wird in dessen Verhinderung
durch den zweiten vertreten.
Derselbe hat zu den Sitzungen zu berufen, die Geschäfte
zu vertheilen, für den Vollzug der gefaßten Beschlüsse Sorge
zu tragen, und überhaupt die Erfüllung der Vereinszwecke zu
überwachen.
Alle Zahlungsanweisungen müssen von ihm unterzeichnet
werden.
Der Sekretär hat das Sitzungs= und Einlaufsprotekoll zu
führen, die Ausfertigung aller Beschlüsse und Schreiben zu besor-
gen und zu kontrasigniren, die Registratur in Ordnung und das
Duplicat des Mitglieder -Verzeichnisses evident zu halten.
Der Kassier besorgt die Einnahmen und Ausgaben und
führt hierüber ein täglich abzuschließendes Journal. Derselbe
erhält von jedem Ab= und Zugange der Gesellschaft, sowie von
jerem besonderen Einnahmsanfalle schriftliche Nachricht, und
hat hiernach das Mitgliederverzeichniß stets vollständig zu er-
halten, und die Beiträge der Mitglieder zu erheben. Die Quittun-
gen hierüber werden vom Vorstande und Kassier unterzeichnet.
Ausgaben können nur auf schriftliche Anweisung jenes
stattfinden.
Am Ende des Etatsjahres und zwar längstens bis Mitte
des Monats October stellt der Kassier gehörig belegte Rech-
nung, welche durch ein Mitglied des Ausschusses revidirt und
nach eingeholten Gegenbemerkungen des Kassiers mit gutacht-
lichem Beschlusse der definitiven Verbescheidung der Plenar-
Versammlung der 8. 13 bezeichneten Mitglieder unterstellt wird.
§. 16. Alljährlich im Monat Nevember findet eine Ple-
narversammlung statt, an welcher die Vereinsmitglieder Theil
zu nehmen befugt sind, um den Rechenschaftsbericht des Vor-
standes zu vernehmen, die Jahresrechnung zu verbescheiden
und die Wahl des Vorstandes und Ausschusses für ein weiteres
Jahr vorzunehmen.
V. Vermögen des Vereines und Haftung seiner
Mitglieder.
§. 17. Bei etwaiger Auflösung des Vereines fällt dessen