Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Vorstandes und Ausschusses ist die Anwesenheit von zwei Dritt- 
theilen der Mitglieder erforderlich 
Die relative Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. 
§. 15. Der erste Vorstand wird in dessen Verhinderung 
durch den zweiten vertreten. 
Derselbe hat zu den Sitzungen zu berufen, die Geschäfte 
zu vertheilen, für den Vollzug der gefaßten Beschlüsse Sorge 
zu tragen, und überhaupt die Erfüllung der Vereinszwecke zu 
überwachen. 
Alle Zahlungsanweisungen müssen von ihm unterzeichnet 
werden. 
Der Sekretär hat das Sitzungs= und Einlaufsprotekoll zu 
führen, die Ausfertigung aller Beschlüsse und Schreiben zu besor- 
gen und zu kontrasigniren, die Registratur in Ordnung und das 
Duplicat des Mitglieder -Verzeichnisses evident zu halten. 
Der Kassier besorgt die Einnahmen und Ausgaben und 
führt hierüber ein täglich abzuschließendes Journal. Derselbe 
erhält von jedem Ab= und Zugange der Gesellschaft, sowie von 
jerem besonderen Einnahmsanfalle schriftliche Nachricht, und 
hat hiernach das Mitgliederverzeichniß stets vollständig zu er- 
halten, und die Beiträge der Mitglieder zu erheben. Die Quittun- 
gen hierüber werden vom Vorstande und Kassier unterzeichnet. 
Ausgaben können nur auf schriftliche Anweisung jenes 
stattfinden. 
Am Ende des Etatsjahres und zwar längstens bis Mitte 
des Monats October stellt der Kassier gehörig belegte Rech- 
nung, welche durch ein Mitglied des Ausschusses revidirt und 
nach eingeholten Gegenbemerkungen des Kassiers mit gutacht- 
lichem Beschlusse der definitiven Verbescheidung der Plenar- 
Versammlung der 8. 13 bezeichneten Mitglieder unterstellt wird. 
§. 16. Alljährlich im Monat Nevember findet eine Ple- 
narversammlung statt, an welcher die Vereinsmitglieder Theil 
zu nehmen befugt sind, um den Rechenschaftsbericht des Vor- 
standes zu vernehmen, die Jahresrechnung zu verbescheiden 
und die Wahl des Vorstandes und Ausschusses für ein weiteres 
Jahr vorzunehmen. 
V. Vermögen des Vereines und Haftung seiner 
Mitglieder. 
§. 17. Bei etwaiger Auflösung des Vereines fällt dessen
	        
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