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X.
V. Bie Anstalt für arme und krüppelhafte Rinder in München.
§S. 175.
K. Allerhöste Verordnung vom 28. Februar 1844, die Errichtung
einer Anstalt für arme und krüppelhafte Kinder dahier betr.
L. K.
Wir haben in der Absicht, die bedauernswerthe Lage ar-
mer, krüppelhafter Kinder in bleibender Weise zu verbessern,
Uns bewogen gefunden, das für diese Klasse von Kindern von
dem quiescirten Conservator von Kurz dahier gegründete In-
stitut ), unter Zuweisung einer entsprechenden Dotation in eine
öffentliche Anstalt umzuwandeln, welche ihren Sitz in
München haben wird, und bestimmen deßfalls, auf so lange
Wir nicht anders verfügen, was folgt:
I. Die erwähnte Anstalt soll bestimmt sein, der Ver-
wahrlosung armer krüppelhafter Kinder und ihren üblen Fol-
gen durch christliche religiöse Erziehung, Unterricht und ange-
messene Beschäftiguug entgegen zu wirken, und die ihr anver-
trauten Zöglinge durch allmählig fortschreitende Uebung zum
selbstständigen Betriebe irgend einer der freigegebenen Erwerbs-
arten, oder aber zu dem Uebertritte in ein ordentliches Gewerbe
zu befähigen.
11. Die Aufnahme in die Anstalt bleibt vor der Hand auf
zwölf= bis vierzehnjährige Knaben beschränkt, welche sich in
einem solchen Zustande der Krünppelhaftigkeit befinden, daß
ihnen, nach beendeter Werktagsschulpflichtigkeit der sofortige
Eintritt in die Lehre bei Gewerbsmeistern nicht wohl möplich ist.
Hiebei wird übrigens erfordert, daß die Aufzunehmenden
nicht blödsinnig, noch mit ansteckenden, oder eine chirurgische
Operation erfordernden Leiden behaftet, und daß dieselben ge-
hörig geimpft sind, ferner daß sie des Sehvermögens und des
Gehörs nicht entbehren, und ohne Hilfe Anderer gehen können,
endlich daß die Hände derselben jene Bewegungsfähigkeit be-
sitzen, welche zu den im Institute vorkommenden Arbeiten
nöthig ist.
*) Ueber die frühere Einrichtung geben die Statuten von 1834 und
eine öffentliche Einladung des Gründers v. Jahre 1838, welche hier unten
folgen, Aufschluß.