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ziehung und dem Unterrichte im Institute eine eigene Beschäf-
tigungs-Anstalt in Verbindung zu setzen sei, in welcher Zög-
linge, die sich durch Sittlichkeit, Fleiß und Fortschritte wäh-
rend der dreijährigen Lehrzeit auszeichnen, auch nach Beendi-
gung der letzteren Unterkunft, Verpflegung und angemessene
Beschäftigung finden.
VIII. Die gesammte Leitung der Anstalt wird einem zu-
gleich als Lehrer functionirenden Vorstande übertragen, dessen
Ernennung Wir Uns vorbehalten.
Außerdem wird das Institut mit einem Vorarbeiter, wel-
cher zugleich die Function eines Aufsehers zu übernehmen hat,
dann mit dem erforderlichen Dienstpersonale versehen werden.
IX. Die Anstalt wird nach Maaßgabe Unserer Ver-
ordnung vom 17. Dezember 1825 §. 38 der Oberaufsicht der
k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, untergeben.
Die Verwaltung des Dotationsvermögens derselben ist
von der Unterrichts= Stiftungs-Administration dahier zu über-
nehmen, und unter der Curatel der genannten Kreisregierung
zu führen.
X. Aus den Zinsen der Dotations-Capitalien, dann aus
den übrigen Einnahmen der Anstalt, wozu insbesondere die
aus den Kreisfonds für fakultative Zwecke in den Regierungs-
bezirken diesseits des Rheins seit dem Jahre 1839 alljährlich
bewilligten Zuschüsse für Freistellen gehören, — sollen Zög-
linge, deren Armuth und Würdigkeit nachgewiesen ist, Woh-
nung, Kleidung, Kost und Unterricht im Institute unentgelt-
lich erhalten.
XI. Die Anzahl dieser Freiplätze richtet sich nach dem
Maaße der durch die Dotation und durch die Willigung der
Landräthe dargebotenen Mittel.
Es soll auf ihre allmählige Vermehrung fortwährend Be-
dacht genommen werden.
XII. Die Verleihung der aus Kreisfonds dotirten Freiplätze
findet nur an krüppelhafte Kinder statt, welche dem betreffen-
den Regierungsbezirke durch die Heimath angehören.
Für jede solche Freistelle ist alljährlich ein Zuschuß von
100 fl. aus Kreisfonds zu leisten.
XIII.Für einen zahlenden Zögling sind alljährig 130 fl.
mittelst halbjähriger Vorausbezahlung an die Anstalt zu ent-
richten.