Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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ziehung und dem Unterrichte im Institute eine eigene Beschäf- 
tigungs-Anstalt in Verbindung zu setzen sei, in welcher Zög- 
linge, die sich durch Sittlichkeit, Fleiß und Fortschritte wäh- 
rend der dreijährigen Lehrzeit auszeichnen, auch nach Beendi- 
gung der letzteren Unterkunft, Verpflegung und angemessene 
Beschäftigung finden. 
VIII. Die gesammte Leitung der Anstalt wird einem zu- 
gleich als Lehrer functionirenden Vorstande übertragen, dessen 
Ernennung Wir Uns vorbehalten. 
Außerdem wird das Institut mit einem Vorarbeiter, wel- 
cher zugleich die Function eines Aufsehers zu übernehmen hat, 
dann mit dem erforderlichen Dienstpersonale versehen werden. 
IX. Die Anstalt wird nach Maaßgabe Unserer Ver- 
ordnung vom 17. Dezember 1825 §. 38 der Oberaufsicht der 
k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, untergeben. 
Die Verwaltung des Dotationsvermögens derselben ist 
von der Unterrichts= Stiftungs-Administration dahier zu über- 
nehmen, und unter der Curatel der genannten Kreisregierung 
zu führen. 
X. Aus den Zinsen der Dotations-Capitalien, dann aus 
den übrigen Einnahmen der Anstalt, wozu insbesondere die 
aus den Kreisfonds für fakultative Zwecke in den Regierungs- 
bezirken diesseits des Rheins seit dem Jahre 1839 alljährlich 
bewilligten Zuschüsse für Freistellen gehören, — sollen Zög- 
linge, deren Armuth und Würdigkeit nachgewiesen ist, Woh- 
nung, Kleidung, Kost und Unterricht im Institute unentgelt- 
lich erhalten. 
XI. Die Anzahl dieser Freiplätze richtet sich nach dem 
Maaße der durch die Dotation und durch die Willigung der 
Landräthe dargebotenen Mittel. 
Es soll auf ihre allmählige Vermehrung fortwährend Be- 
dacht genommen werden. 
XII. Die Verleihung der aus Kreisfonds dotirten Freiplätze 
findet nur an krüppelhafte Kinder statt, welche dem betreffen- 
den Regierungsbezirke durch die Heimath angehören. 
Für jede solche Freistelle ist alljährlich ein Zuschuß von 
100 fl. aus Kreisfonds zu leisten. 
XIII.Für einen zahlenden Zögling sind alljährig 130 fl. 
mittelst halbjähriger Vorausbezahlung an die Anstalt zu ent- 
richten.
	        
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