Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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2) Ein hautreiner Gesundheitszustand. 
3) Das Versprechen ein Lern- und zwei Uebungs-(Auese— 
bildungs-) Jahre im Institute zuzubringen. 
4) Die Vorauszahlung von fünf und zwanzig Gulden 
als Ersatz für das bei den Lernversuchen zu Grunde 
gehende Material. 
Sobald die Erzeugnisse eines Zöglings nach überstandener 
(kürzestens dreijähriger) Lernzeit brauchbar sind, erhält der- 
selbe von dem unterzeichneten Unternehmer des Instituts ange- 
messene Arbeitslöhnungen, welche nach Verdienst von Zeit zu 
Zeit erhöht werden. 
Im Januar 1834. J. v. Kurz. 
Abdruck. 
Einladung. 
Der Unterzeichnete erlaubt sich hiemit zu einem wohlwollen- 
den Besuche der seiner Leitung untergestellten praktisch-tech- 
nischen Unterrichts= und Beschäftigungs-Anstalt für 
arme krüppelhafte Kinder der bayerischen Mon- 
archie ergebenst einzuladen. 
Dieselbe befindet sich bekanr tlich hier in tinem öffentlichen 
Gebäude (dem ehemaligen Isarther-Theater) AsV. Theater- 
gasse Nr. 1. 
Nach der allergnädigsten Anerdnung und Unterstützung 
Seiner Majestät des Königs, als Folge seiner unermüdlichen 
Regentensorgfalt. für die Beförderung der Polytechnik, der 
bayerischen National-Industrie und der gewerblichen Bildung 
durch Gründung und Vervollkommnung technischer Unterrichte- 
anstalten, wurde auch dieses praktisch -technische Lehrinstitut im 
Jahre 1832 in das Leben gerufen, und besteht demnach: 
A. Neben der k. Kreisgewerbeschule aus einer praktisch- 
technischen Industrie-Vorbereitungs-Schule für Knaben 
von allen Ständen. 
B. Neben dem Blinden= und Taubstummen-Institute aus 
einer praktisch -technischen Unterrichts= und Beschäfti- 
gungsanstalt für krüppelhafte Kinder. 
C. Aus einer Fabrik (Industrie-Anstalt) zur Beschäftigung 
und Versorgung der in der Unterrichts-Anstalt heran- 
gebildeten armen krüppelhaften Kinder.
	        
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