thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Für  alle  in  vorstehendem  Prämientarif  nicht  klassificirten  Bauarbeiten  ist  der
Prämiensatz  der  vorstehenden  Klasse  D  mit  2  Pfennig  für  jede  angefangene  halbe  Mark
des  in  Betracht  kommenden  Lohnes  maßgebend.

Festgesetzt  gemäß  §.  24  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten
beschäftigten  Personen  vom  11.  Juli  1887  (Reichsgesetzblatt  S.  287).
Stuttgart,  den  22.  Jannar  1895.

K.  Landes-Versicherungsamt.
Bockshammer.

Ged  uckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).