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Für alle in vorstehendem Prämientarif nicht klassificirten Bauarbeiten ist der
Prämiensatz der vorstehenden Klasse D mit 2 Pfennig für jede angefangene halbe Mark
des in Betracht kommenden Lohnes maßgebend.
Festgesetzt gemäß §. 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten
beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 287).
Stuttgart, den 22. Jannar 1895.
K. Landes-Versicherungsamt.
Bockshammer.
Ged uckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).