Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Auswels über die erfolgten Todesfälle. 
  
  
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à OS —:“ Bemerkungen. 
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5. Maria s9 Tagess. März Ursulas Die Mutter des Kindes 
Maier, alt.1835.Maier. befindet sich noch in der 
Anstalt. Vid. übrigens vie 
Anzeige über die Geburten 
vom 28. Februar 1835. 
Nro. 1. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 6112. 6. 186. 
Bekanntmachung der k. Polizeidirektion München vom 2. November 
1857, die Annahme von Kost= und Pflegekindern betr. 
Da die längst bestehenden und mehrmals eingeschärften 
Vorschriften über die Annahme von Kost= und Pflegekindern 
immer außer Acht bleiden, so sieht sich die unterfertigte Behörde 
veranlaßt, die wesentlichen Bestimmungen derselben wiederholt 
mit dem Anhange bekannt zu machen, daß gegen Zuwider- 
handelnde mit den verordneten Strafen unnachsichtlich ein- 
geschritten wird. 
I. Niemand darf ein Pflege= oder Kostkind annehmen, ohne 
hiezu die polizeiliche Bewilligung nachgesucht und erhalten zu 
haben. Verwandtschaftliche Verhältnisse machen durchaus keine 
Ausnahme. 
Zuwiderhandelnde werden mit einer Geldstrafe bis zu 25 fl. 
oder der entsprechenden Arreststrafe beahndet und wird denselben 
nach Umständen die Erlaubniß, Kost= oder Pflegekinder anzu- 
nehmen, auf bestimmte Zeit oder für immer verweigert. 
II. Die Bewilligung zur Annahme von Kost= und Pflege-
	        
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