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Auswels über die erfolgten Todesfälle.
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5. Maria s9 Tagess. März Ursulas Die Mutter des Kindes
Maier, alt.1835.Maier. befindet sich noch in der
Anstalt. Vid. übrigens vie
Anzeige über die Geburten
vom 28. Februar 1835.
Nro. 1.
Nr. 6112. 6. 186.
Bekanntmachung der k. Polizeidirektion München vom 2. November
1857, die Annahme von Kost= und Pflegekindern betr.
Da die längst bestehenden und mehrmals eingeschärften
Vorschriften über die Annahme von Kost= und Pflegekindern
immer außer Acht bleiden, so sieht sich die unterfertigte Behörde
veranlaßt, die wesentlichen Bestimmungen derselben wiederholt
mit dem Anhange bekannt zu machen, daß gegen Zuwider-
handelnde mit den verordneten Strafen unnachsichtlich ein-
geschritten wird.
I. Niemand darf ein Pflege= oder Kostkind annehmen, ohne
hiezu die polizeiliche Bewilligung nachgesucht und erhalten zu
haben. Verwandtschaftliche Verhältnisse machen durchaus keine
Ausnahme.
Zuwiderhandelnde werden mit einer Geldstrafe bis zu 25 fl.
oder der entsprechenden Arreststrafe beahndet und wird denselben
nach Umständen die Erlaubniß, Kost= oder Pflegekinder anzu-
nehmen, auf bestimmte Zeit oder für immer verweigert.
II. Die Bewilligung zur Annahme von Kost= und Pflege-