443
kindern ist bei der k. Polizeidirektien, Bureau Nr. 51 nachzu-
suchen. Zur Begründung dieses Gesuches ist beizubringen:
1) der Taufschein des Pflegekindes,
2) der vorschriftsmäßig ausgefertigte Heimatsschein desselben,
3) die Einwilligung des Vormundes und der betreffenden
Vormundschaftsbehörde und
4) der Nachweis über die Bestreitung des erforderlichen
Kostgeldes.
III. Ledigen Personen wird die Erlaubniß zur Annahme
von Kost= und Pflegekindern in der Regel nicht ertheilt.
IV. Die Annahme und die Zurückgabe sowie das Ableben
eines Kost= oder Pflegekindes ist von den mit Bewilligung hiezu
versehenen Personen binnen 24 Stunden bei der k. Polizei=
Direktion, Bureau Nr. 51, und bei dem treffenden k. Bezirks-
Commissär anzuzeigen. Jede Außerachtlassung solcher Anzeige
wird mit entsprechender Geld= oder Arreststrafe, nach Umständen
mit Einziehung fernerer Bewilligung geahndet.
V. Jede Vernachlässigung der Kost= oder Pflegekinder wird
— neben der indicirten polizeilichen oder gerichtlichen Strafein-
schreitung — mit der Einziehung der Bewilligung, Kostkinder
anzunehmen, unnachsichtlich beahndet.
Insbesondere sind die Pflege = Aeltern gehalten, für das
körperliche und geistige Wohl der ihnen anvertrauten Kinder
alle Sorgfalt — gleich den leiblichen Aeltern — zu tragen, die-
selben nie ohne Aufsicht zu belassen und in Erkrankungsfällen
sogleich ärztliche Hilfe zu erholen, sowie ihnen strenge verboten
ist, die Pflegekinder in Wirthshäuser oder andere öffentliche
Orte mitzunehmen, oder Solche auf den Straßen herumstreunen
zu lassen. Ferner haben die Pflege-Aeltern die schulpflichtigen
Kinder zum Schulbesuche strenge anzuhalten.
Es ist die Anordnung getroffen, daß die Pflegeältern fort-
während überwacht und jede Außerachtlassung ihrer Obliegen-
heiten zur sofortigen Anzeige gebracht werde.
München, 2. Nev. 1857.
Königl. Polizei = Direktion München.
v. Düring, k. Polizei-Direktor.