Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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kindern ist bei der k. Polizeidirektien, Bureau Nr. 51 nachzu- 
suchen. Zur Begründung dieses Gesuches ist beizubringen: 
1) der Taufschein des Pflegekindes, 
2) der vorschriftsmäßig ausgefertigte Heimatsschein desselben, 
3) die Einwilligung des Vormundes und der betreffenden 
Vormundschaftsbehörde und 
4) der Nachweis über die Bestreitung des erforderlichen 
Kostgeldes. 
III. Ledigen Personen wird die Erlaubniß zur Annahme 
von Kost= und Pflegekindern in der Regel nicht ertheilt. 
IV. Die Annahme und die Zurückgabe sowie das Ableben 
eines Kost= oder Pflegekindes ist von den mit Bewilligung hiezu 
versehenen Personen binnen 24 Stunden bei der k. Polizei= 
Direktion, Bureau Nr. 51, und bei dem treffenden k. Bezirks- 
Commissär anzuzeigen. Jede Außerachtlassung solcher Anzeige 
wird mit entsprechender Geld= oder Arreststrafe, nach Umständen 
mit Einziehung fernerer Bewilligung geahndet. 
V. Jede Vernachlässigung der Kost= oder Pflegekinder wird 
— neben der indicirten polizeilichen oder gerichtlichen Strafein- 
schreitung — mit der Einziehung der Bewilligung, Kostkinder 
anzunehmen, unnachsichtlich beahndet. 
Insbesondere sind die Pflege = Aeltern gehalten, für das 
körperliche und geistige Wohl der ihnen anvertrauten Kinder 
alle Sorgfalt — gleich den leiblichen Aeltern — zu tragen, die- 
selben nie ohne Aufsicht zu belassen und in Erkrankungsfällen 
sogleich ärztliche Hilfe zu erholen, sowie ihnen strenge verboten 
ist, die Pflegekinder in Wirthshäuser oder andere öffentliche 
Orte mitzunehmen, oder Solche auf den Straßen herumstreunen 
zu lassen. Ferner haben die Pflege-Aeltern die schulpflichtigen 
Kinder zum Schulbesuche strenge anzuhalten. 
Es ist die Anordnung getroffen, daß die Pflegeältern fort- 
während überwacht und jede Außerachtlassung ihrer Obliegen- 
heiten zur sofortigen Anzeige gebracht werde. 
München, 2. Nev. 1857. 
Königl. Polizei = Direktion München. 
v. Düring, k. Polizei-Direktor.
	        
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