Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Zehnter Artikel. 
Vorkehrungen in Bezug auf ungesunde Genußmittel 
und andere schädliche Stoffe und Einflüsse. 
I. 
Nahrungsmittel. 
Getreid, Mutterkorn. 
6. 189. 
Entschließung der Churfürstlichen General-Landes= Direktion vom 
18. August 1805, das neue Getreid betr. 
Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlancht. 
Vermög höchsten Reskriptes vom 14. d. wird allen Aem- 
tern und Obrigkeiten hiemit aufgetragen, ein besonderes Augen- 
merk auf den viel zu schnellen und der Gesundheit äußerst 
schärlichen Gebrauch des neuen Getreides zu wenden, sohin ge- 
nau hiefür zu wachen, daß weder unreifes Getreid geerntet, 
noch von den Müllern (renen schon vorläufig dieses Verbot bei 
strengster Ahndung bekannt zu machen ist) gemahlet werde. 
Bei dieser Gelegenheit findet man sich auch bewegen, sämmt- 
liche Orts= und Polizei-Obrigkeiten zur genauen Beobachtung 
der Backpolizei, damit das Publikum sich nicht über ungewichtiges 
oder schlecht gebackenes Brod zu beklagen Ursache habe, strenge 
anzuweisen. 
München, den 18. August 1805. 
Churfürstl. Bayerisches General-Landes = Commissariat. 
An sämmtliche Churfürstliche Behörden also ergangen. 
Nr. 26,295. 56. 190. 
Ministerial-Entschließung vom 16. Oktbr. 1851, die Erzeugung des 
Mutterkorns im dießjährigen Korn betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die anhaltende nasse Witterung hat, wie in allen nassen 
Jahrgängen, das sozenannte Mutterkorn im dießjährigen Korne 
in bedeutender Quantität erzeugt. 
Da dieses Mutterkorn bekanntlich zu den starken Pflanzen- 
gisten gehört, und daher unter das Brod verbacken höchst ge- 
fährliche Krankheitszustände und namentlich die sogenannte Krübel- 
Krankheit hervorrufen kann, so erscheint erhöhte Vorsicht und
	        
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