Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Achtsamkeit sowohl beim Reinigen, als beim Mahlen des dieß- 
jährigen Kornes im öffentlichen Interesse dringend nothwendig, 
damit möglichst wenig Mutterkorn mit dem Getreide vermischt 
bleibe, zu Mehl vermahlen und verbacken werde. 
Die k. Regierung, K. d. J., wird daher angewiesen, die 
Landbevölkerung und die Müller hierauf in geeigneter Weise 
aufmerksam machen und zu erhöhter Achtsamkeit in der ange- 
führten Beziehung mahnen zu lassen. 
München, den 16. Oktober 1851. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 11,504. S. 191. 
Ministerial-Entschließung vom 13. Mai 1856, die Vergiftung durch 
Mutterkorn betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nach den vorliegenden Erhebungen ist das Mutterkorn bei 
der vorjährigen Ernte nicht häufig vorgekommen, und hienach 
zu einer besonderen Vorsfichtsmaßregel gegen die schädlichen Wir- 
kungen desselben keine genügende Veranlassung gegeben. 
Dagegen wird die k. Regierung nicht anstehen, Anordnung 
zu treffen, daß in den Schrannenordnungen das Feilbieten von 
mit Mutterkorn verunreinigtem Roggen verboten und zu Zeiten 
und an Orten, in welchen Mutterkorn häufiger vorkommt, ge- 
gen den Genuß desselben gebörig verwarnt werde. 
München, den 13. Mai 1856. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf v. Reigersberg. 
NProd. 
5. 192. 
Sntschließung der k. Landesdirektion zu Würzburg vom 25. Februar 
1817, die Benützung verschiedener Wurzelgewächse zum Brodbacken 
betreffend. 
In Namen Seiner Majestät des Königs. 
Auf nachstehende Bekanntmachung der Zubereitungsart eines 
durch verhältnißmäßige Beimischung von Runkelrüben, Erdkohl- 
raben, oder weißen Rüben unter dem Kornmehle zu erzielenden
	        
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