Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 4178. 6. 195. 
Minsterial-Entschließung vom 27. Februar 1848, die Bestimmung 
des Zeitabschnittes für die Abgabe des neugebackenen Brodes betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da es nicht angemessen erscheint, über die Bestimmung 
eines Zeitabschnittes für die Abgabe des neugebackenen Brodes 
besondere Vorschriften zu ertheilen, andererseits aber nach den 
von den k. Regierungen erstatteten Berichten an einzelnen Or- 
ten wegen Abgabe des neugebackenen Roggenbrodes nicht die- 
jenige Vorsicht in Anwendung gebracht wird, welche aus Ge- 
sundheitsrücksichten und Erwägung pekuntlärer Nachtheile der 
Consumenten nothwendig erscheint, so werden sämmtliche kgl= 
Regierungen, K. d. J., beauftragt, durch eine öffentliche Aus- 
schreibung aufmerksam zu machen, daß der Genuß von neuge- 
backenem, nicht gehörig abgekühlten Roggenbrode der Gesund- 
heit schädlich werden kann, und für die Consumenten den wei- 
teren pekuniären Nachtheil des Verbrauches größerer Quanti- 
täten mit sich bringt. 
München, den 27. Februar 1848. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
  
Nr. 5017. 5. 196. 
Ministerial-Entschließunz vom 4. April 1848, die Gewinnung und 
Verwendung von Mehl aus den Weizenkleien betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Unter Bezugnahme auf die Ausschreibung vom 14. Sep- 
tember v. J., die Benützung des Biertaiges zum Brodbacken 
betr., werden folgende weitere Mittheilungen des Central-Aus- 
schusses des polytechnischen Vereines zu München in Bezug 
auf die Gewinnung und Verwendung von Mehl aus den Weizen- 
kleien der k. Regierung zur geeigneten Veröffentlichung bekannt 
gegeben: 
1 Schäffel Weizen gibt 50 Pfr. Kleien; 200 Pfd. Kleien 
geben 25 Pfd. Mehl im Werthe von 2 fl. 30 kr. (nach dem 
Stand der Getreidpreise im Monat Oktober 1847) und 150 Pfd.
	        
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