Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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a. die Zahl uud Farbe der geschlachteten Kälber; 
b. deren durchaus gesunden Zustand bei ihrer Ab. 
schlachtung und 
c. das Vorhandensein der unter 2 erwähnten Kälte zur 
Zeit der Schlachtung beurkunde. 
5) Gleiche strenge Beschau hat bei der Ankunft vahier (in 
Augsburg) statt zu finden. 
6) Die Polizeidirektion München (der Magistrat der Stadt 
Augsburg) ist für den genauen Vollzug namentlich der 
Bestimmung ad 3, so wie für die unbedingte und rück- 
sichtslose Zurückweisung jedes nicht unbedingt gesunden 
Fleisches speciell haftend. 
Die mit Bericht der Königlichen Regierung des Isarkreises 
vom 5. April 1834 (des Oberdonaukreises vom 24. Oktober 
1834) vorgelegten Acten folgen anbei zurück. 
München, den 5. Juni 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königlichen Regierungen des Isar= und Oberdonaukreises, Kam- 
mern des Innern, also ergangen. 
  
Nr. 6993 B. 199. 
Ministerial-Entschließung vom 26. Mai 1821, die Beschwerde der 
Metzger in N. wegen Vieh-Fleischbeschau betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung des Unterdonaukreises, Kam- 
mer-des Innern, wird auf ihren im bezeichneten Betreffe am 
28. praes. erstatteten Bericht zur Entschließung erwiedert, 
wie folgt: 
1) die Metzger zu N. können fernerhin zur Bezahlung von 
6 kr. Beschaugeld für jedes geschlachtete Stück Vieh um so we- 
niger angehalten werden, als diese Bezahlung ganz willkührlich 
blos von dem vormaligen Königlichen Polizeikommissariat an- 
geordnet wurde. 
2) Für die gehörige Viehbeschau und für die Remuneration 
hiefür hat lediglich die Ortspolizei zu sorgen, gleichwie dieselbe 
auch gegenwärtig schon 26 fl. als Remuneration ausgemittelt hat. 
3) Die Viehbeschau ist nicht als eine und noch weniger 
als eine bleibende Anstellung zu betrachten, und somit weder
	        
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