Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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an eine und die nämliche Person, noch an eine fixe Remunera- 
tion gebunden. 
4) Die Privatschlachtungen sind in der Regel jedem Metz- 
ger, der dazu berufen wird, zu gestatten, wofern nicht beson- 
dere nachzuweisende Rechte Dritter hiebei eine Beschränkung noth- 
wendig machen. 
München, den 26. Mai 1821. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung des Unterdonaukreises, Kammer des Innern, 
also ergangen. 
Nr. 18,174. 6. 200. 
Ministerial -Entschließung vom 11. Februar 1824, die Fleisch- 
beschaugelder in N. betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des König s. 
Der Königlichen Kreisregierung werden die mittelst Be- 
richtes vom 8. Dezember v. Is. vorgelegten Acten, die Fleisch- 
beschaugelder der Metzger in N. betreffend, mit folgender Ent- 
schließung zurückgesendet. 
Wenn die Fleischbeschaugelder in die Fleischtaxe eingerechnet 
werden, so ist zwar die vom Metzgerhandwerk in N. unterm 
3. Juni v. Is. eingebrachte Beschwerde als ungegründet abzu- 
weisen; nachdem aber die Fleischbeschau zu der Obliegenheit 
der Lokalpolizeistelle gehört, deren Kosten aus der Gemeinde- 
kasse bestritten werden müssen, wohin auch die Polizeitaxen 
und Sporteln mit einem bedeutenden Zuschusse des Staats- 
ärars fließen, so ist nicht wohl zu rechtfertigen, daß dem Pub- 
likum neben dem Fleischaufschlage auch noch die Fleischbeschau- 
gelder zur Last gelegt werden. 
Die Königliche Regierung hat daher ohne die bestehende 
Fleischbeschau-Commission außer Wirksamkeit zu setzen, näher 
zu untersuchen, ob die Remunerationen der zur Fleischbeschau 
verwendeten Individuen nicht auf die Gemeindekasse verwiesen, 
sohin die Fleischbeschaugelder zum Vortheil des Publikums auf- 
gehoben werden können. 
München, den 11. Februar 1824. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen.
	        
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