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Nr. 13,281. ##. 204.
Entschließung der kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J.,
vom 21. Oktober 1836, die Fleischbeschau betr.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Indem man sämmtlichen Landgerichten Abschrift einer In-
struktion für die in Paßau aufgestellten Fleischbeschauer mittheilt,
werden dieselben angewiesen, sich unverzüglich zu überzeugen,
ob die Fleischbeschau in ihrem Bezirke vorschriftsmäßig gehand-
habt wird, bei vorkommenden Mängeln aber ungesäumt Ab-
hilfe zu treffen.
Den mit der Fleischbeschau beauftragten Personen ist ein
Exemplar dieser Instruktion zu ihrer Belehrung zu Handen zu
stellen. Ferner ist darüber zu wachen, daß außer den öffent-
lichen Fleischbänken und Freibänken, wo sich solche befinden, kein
Fleisch verleit gegeben werde, und gegen heimliches Schlachten
und das verbotene Haufiren mit Fleisch ist nach Vorschrift der
bestehenden polizeilichen Vorschriften mit aller Strenge einzu-
schreiten. 6
Landshut, den 21. Oktober 1836.
Kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J.
ISnbruktion für die autgettellten Fleilchbelcbauer.
1) Der Fleischbeschauer hat alles Vieh, sowohl vor dem
Schlachten, als nach dem Schlachten genau zu besehen, und sich
nach bestem Wissen und Gewissen zu überzeugen, ob selbes gutes
und vollkommen gesundes Vieh sei.
Demselben wird daher auf's schärfste befohlen, nicht zuzu-
geben, daß krankes oder bei dem Aushauen krank gefundenes
Vieh zum Verkaufe ausgestellt oder heimlich verbraucht, sondern
auf der Stelle mit Beiziehung eines Polizei-Individuums hin-
weggeschafft werde.
2) Bei dem noch lebenden Vieh hat er zu sehen:
a. daß das Vieh noch wohl gehen könne und den Rücken nicht
einbiege, wenn man etwas unsanft darüber hinfährt; daß
dasselbe nicht abgehetzt sei und kein Angstfieber habe, in
welchem Falle gewartet werden muß, bis das Fieber vor-
über ist; ob die Hörner, Ohren, Nase und Schweiß nicht
kalt seien;