Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 13,281. ##. 204. 
Entschließung der kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J., 
vom 21. Oktober 1836, die Fleischbeschau betr. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Indem man sämmtlichen Landgerichten Abschrift einer In- 
struktion für die in Paßau aufgestellten Fleischbeschauer mittheilt, 
werden dieselben angewiesen, sich unverzüglich zu überzeugen, 
ob die Fleischbeschau in ihrem Bezirke vorschriftsmäßig gehand- 
habt wird, bei vorkommenden Mängeln aber ungesäumt Ab- 
hilfe zu treffen. 
Den mit der Fleischbeschau beauftragten Personen ist ein 
Exemplar dieser Instruktion zu ihrer Belehrung zu Handen zu 
stellen. Ferner ist darüber zu wachen, daß außer den öffent- 
lichen Fleischbänken und Freibänken, wo sich solche befinden, kein 
Fleisch verleit gegeben werde, und gegen heimliches Schlachten 
und das verbotene Haufiren mit Fleisch ist nach Vorschrift der 
bestehenden polizeilichen Vorschriften mit aller Strenge einzu- 
schreiten. 6 
Landshut, den 21. Oktober 1836. 
Kgl. Regierung des Unterdonaukreises, K. d. J. 
ISnbruktion für die autgettellten Fleilchbelcbauer. 
1) Der Fleischbeschauer hat alles Vieh, sowohl vor dem 
Schlachten, als nach dem Schlachten genau zu besehen, und sich 
nach bestem Wissen und Gewissen zu überzeugen, ob selbes gutes 
und vollkommen gesundes Vieh sei. 
Demselben wird daher auf's schärfste befohlen, nicht zuzu- 
geben, daß krankes oder bei dem Aushauen krank gefundenes 
Vieh zum Verkaufe ausgestellt oder heimlich verbraucht, sondern 
auf der Stelle mit Beiziehung eines Polizei-Individuums hin- 
weggeschafft werde. 
2) Bei dem noch lebenden Vieh hat er zu sehen: 
a. daß das Vieh noch wohl gehen könne und den Rücken nicht 
einbiege, wenn man etwas unsanft darüber hinfährt; daß 
dasselbe nicht abgehetzt sei und kein Angstfieber habe, in 
welchem Falle gewartet werden muß, bis das Fieber vor- 
über ist; ob die Hörner, Ohren, Nase und Schweiß nicht 
kalt seien; 
 
	        
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