Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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leidet, so lange die Thiere im Leben vollkommen gesund er- 
scheinen, gut genährt sind und das Fleisch selbst ein gutes Aus- 
seehen hat, vaß aber dasselbe dann aufhöre, ein der mensch- 
lichen Gesundheit zuträgliches Nahrungsmittel zu sein, wenn 
gleichzeitig allgemeine Cachexie mit der Perlsucht verbunden ist, 
wenn wässerige Ergießungen vorhanden sind und das Fleisch 
selbst sein normales Aussehen verloren hat. 
2) Daß weder die Trächtigkeit als ein rein physiologischer 
Zustand noch auch die Geburt als ein ebenso physiologischer 
Akt an und für sich irgend eine Alteration des Fleisches der 
Thiere bewirken, daß daher das Fleisch eines zu was immer für 
einer Perlode der Trächtigkeit oder kurz nach der Geburt ge- 
schlachteten Thieres, insoferne es nur ein schönes Aussehen hat, 
gut genährt war, und an keiner mit Entmischung der Säfte 
verbundenen Krankheit litt, keinerlei nachtheilige Wirkung auf die 
Gefundheit des Menschen äußere und deßhalb auch zum Genusse 
begutachtet werden dürfe. 
Den aufgestellten Fleischbeschauern ist hierüber besondere 
Belehrung zu ertheilen. « 
Landshut, den 4. Juni 1859. 
Königliche Regierung von Nlederbayen, K. d. J. 
v. Schilcher. 
An sämmtliche Distriktspolizeibehörden von Niederbayern. 
Nr. 2664,. S. 206, 
Ministerial-Entschließung vom 5. April 1841, die Beschwerde der 
Metzger zu N., die Einführung #der Fleischbeschau, resp. die Ueber- 
bürdung der Gebühren hiezu betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den im bezeichneten Betreffe am 23. Jänner erstatteten 
Bericht, dessen Beilagen hieneben zurückfolgen, wird der k. Re- 
gierung unter Hinweisung auf die am 26. Mai 1821, 11. Febr, 
1824 und 3. Sept. 1827 erlossene, in der Döllinger'schen Ver- 
ordnungen-Sammlung Zd. XIII. S. 896 ff. abgedruckten Ent- 
schließungen bemerkt, vaß die Viehbeschau eine ortspolizeiliche 
Maßregel sei, und daß daher die hierauf erlaufenden Kosten 
um so mehr von der betreffenden Polizei= und beziehungsweise 
Gemeinvekasse zu tragen seien, als eine gesetzliche Bestimmung 
nicht besteht, aus welcher die Metzger oder andere Ortseinwoh-
	        
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