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ner, welche Vieh schlachten, zu besonderen Beiträgen für die
örtliche Beschauanstalt verpflichtet erkannt werden könnten.
Die k. Regierung wird demnach in Folge der von den
Metzgern der Stadt N. am 26. Nov. v. Is. eingelegten Be-
schwerde beauftragt, die dortselbst eingeführte Schaugebühr wie-
der abzustellen.
München, den 5. April 1841.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. I., also ergangen.
Nr. 13,320. S. 207.
Ministerial-Entschließung vom 6. Juli 1849, die Fleischbeschau in
der St. W. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die mit Bericht obenbezeichneten Betreffes vom 17. Juni
l. Is. vorgelegten Akten werden der k. Regierung mit nach-
stehender Entschließung anruhend zurückgegeben:
Die Handhabung der Fleischbeschau, Aufstellung des Fleisch=
beschauers und die Ermittlung und Feststellung der Remuneration
für denselben gehört unzweifelhaft zu den Rechten und Obliegen-
heiten der Ortspolizeibehörden (Döllingers Verord.-Sammlg.
Bd. XIII. S. 897), welche hiebei der Aufsicht und Controle
der einschlägigen Distriktspolizeibehörden untergeordnet sind.
Hieraus ergibt sich, daß die von dem k. Landgerichte N. im
Jahre 1847 ohne Wissen und Veranlassung des Stadtmagistrats
W. vorgenommene Verpflichtung des Thierarztes A. als Fleisch-
beschauer der Stadt W. der Competenz der Lokalpolizeibehörde
zu nahe getreten ist.
Für die Stadt W. besteht aber eine eigene, von der Di-
strikts = Polizeibehörde unterm 8. Juli 1837 ausdrücklich geneh-
migte Fleischbeschau-Ordnung, welche eben deßhalb von dem
Stadtmagistrate W. nicht einseitig und ohne Wissen und Ge-
nehmigung der Distriktspolizeibehörde einer Abänderung unter-
zogen werden kann.
Da nun der S§. 7 dieser Fleischbeschau-Ordnung dem je-
weiligen Thierarzte die Funktion eines Fleischbeschauers in der
Stadt W. zuweist, der magistratische Beschluß vom 26. März
l. Is. ober dem Thierarzte A. die ihm übertragene Vieh= und
Fleischbeschau in der genannten Stadt abnimmt und, dem Wund-