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von 4 Centnern Fleischgewicht und darüber zu zählen sind, muß
eine marmorirte, gut gefaserte, etwas dunkelrothe Schnittfläche
zeigen.
Kälber dürfen nur rann geschlachtet werden, wenn sie acht
gut ausgebilde#tr Milchschneivzähne haben, welche fest mit einem
weißrothen confistonten Zahnfleische umgeben sein müssen.
Lämmer und Kitze dagegen, wenn sie ein Alter veon vier
Wochen erreicht haben. Der Verkauf des Fleisches von Kälbern,
dann der Lämmer und Kitze, welche die vorbezeichneten Eigen-
schaften der Reise nicht haben, ist bei Strafe verboten.
§5. 19. Die Schlachtung aller Viehgattungen hat immer
durch einen gelernten Metzger mit Beseitigung aller Zuschauer
zu geschehen, und zwar auf die schnellste Weife.
#§. 20. Gileich nach vorgenommener Tödvtung ist Blut und
Eingeweide ohne Verzug fleißig und genau aus dem Körper zu
schaffen.
§. 21. Das geschlachtete Vieh muß im Schlachtlokale zur
erforderlichen Auskühlung und vor Schutz des Ungeziefers jedes-
mal frei gehängt, und vor direkkein Einfluß der Sonne und
aller Unreinlichkeiten geschützt werden.
8. 22. Die Bankknechte, welche in den der Commnme ge-
hörigen Bänken aufgestellt sind, haben für die reinliche Haltung
der Schlachthäuser Sorge zu tragen, und werven gehörig über-
wacht; deßgleichen haben die Metzger in ihren Privatschlächt-
Lekalen die größte Reinlichkeit zu beobachten.
#§. 23. In Folge höchsten Reskripts des k. Ministeriums
des Innern vom 7. Juli 1836 (Polizeianzeiger S. 626) haben
die Metzger bezüglich der Fleischzuwagen folgende Vorschriften
zu beobachten:
a) Ven dem Ochsen= und Kalbfleische dürfen nur zu den un-
ter c. bezeichneten Fleischtheilen solche Zuwagen gegeben
werden, welche von der nämlichen Fleischgattung genommen,
der polizeilichen Beschau unterstellt und in der Haushaltung
nützlich zu verwenden sind.
b) Ohne ausdrückliches Verlangen des Käufers dürfen bei dem
Ochsenfleische die Knochen vom Knie abwärts, das Ochsen-
maul und die Eingeweide als Zuwage nicht gegeben werden.
Beim Kalbfleisch darf hiezu nur der Kopf und die Haxe
verwendet werden.