Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 33. Vorstehende Fleischbank-Ordnung tritt mit dem 
Tage der Publikation in Wirksamkeit. 
München, den 3. Juni 1845. 
Magistrat der kgl. Haupt= und Residenzstadt München. 
Nr. 18,847. S. 209. 
Ministerial-Entschließung vom 17. August 1848, den Genuß des 
Pferdefleisches betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da nach dem Gutachten des Obermedizinal-Ausschusses 
dem Genusse des Fleisches gesunder und wohlgenährter Pferde 
von sanitätspolizeilichem Standpunkte aus durchaus kein Be- 
denken im Wege steht, auch neuerdings von vielen Seiten der 
Wunsch nach diesem Nahrungsmittel ausgesprochen, und hie- 
durch gleichzeitig die Nothwendigkeit hervorgerufen wurde, durch 
Vorkehrung polizeilicher Vorsichtsmaßregeln die Consumenten 
des Pferdefleisches vor etwaiger Gefährdung möglichst sicher zu 
stellen, so werden bezüglich des Pferdeschlachtens und des Ver- 
kaufes von Pserdefleisch mit allerhöchster Genehmigung nach- 
stehende Anordnungen getroffen: 
1) Die Befugniß zum Pferdeschlachten und zum Verkaufe 
des Fleisches geschlachteter Pferde ist von nun an nicht mehr 
freigegeben, sondern von der Einholung persönlicher Lizenz- 
scheine abhängig, welche von den einschlägigen Polizeibehörden 
nach Anleitung der dießfalls bestehenden gewerbspolizeilichen 
Bestimmungen und nach vorgängiger genauer Würdigung der 
persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, sowie nach Erwä- 
gung des jeweilig bestehenden örtlichen Bedarfs zu ertheilen sind. 
2) Die zu schlachtenden Pferde sind nicht nur im lebendigen 
Zustande, sondern auch nach Zerlegung des geschlachtelen Thieres 
durch approbirte Thierärzte, oder in Ermanglung solcher, durch 
die gewöhnliche ortsübliche Fleischbeschau nach den hierüber im 
Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu besichtigen. 
3) Für jedes der doppelten Beschau unterworfene, und 
zum Schlachten, sowie zum Genusse als tauglich anerkannte 
Pferd, wird von dem Beschauer ein eigener Schein ausgestellt, 
und ist zur Sicherung des Publikums der Huf eines jeden 
Pferdeviertels mittelst Einbrennen des Beschauzeichens kenndar 
zu machen und zu erhalten.
	        
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