474
8. 33. Vorstehende Fleischbank-Ordnung tritt mit dem
Tage der Publikation in Wirksamkeit.
München, den 3. Juni 1845.
Magistrat der kgl. Haupt= und Residenzstadt München.
Nr. 18,847. S. 209.
Ministerial-Entschließung vom 17. August 1848, den Genuß des
Pferdefleisches betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da nach dem Gutachten des Obermedizinal-Ausschusses
dem Genusse des Fleisches gesunder und wohlgenährter Pferde
von sanitätspolizeilichem Standpunkte aus durchaus kein Be-
denken im Wege steht, auch neuerdings von vielen Seiten der
Wunsch nach diesem Nahrungsmittel ausgesprochen, und hie-
durch gleichzeitig die Nothwendigkeit hervorgerufen wurde, durch
Vorkehrung polizeilicher Vorsichtsmaßregeln die Consumenten
des Pferdefleisches vor etwaiger Gefährdung möglichst sicher zu
stellen, so werden bezüglich des Pferdeschlachtens und des Ver-
kaufes von Pserdefleisch mit allerhöchster Genehmigung nach-
stehende Anordnungen getroffen:
1) Die Befugniß zum Pferdeschlachten und zum Verkaufe
des Fleisches geschlachteter Pferde ist von nun an nicht mehr
freigegeben, sondern von der Einholung persönlicher Lizenz-
scheine abhängig, welche von den einschlägigen Polizeibehörden
nach Anleitung der dießfalls bestehenden gewerbspolizeilichen
Bestimmungen und nach vorgängiger genauer Würdigung der
persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, sowie nach Erwä-
gung des jeweilig bestehenden örtlichen Bedarfs zu ertheilen sind.
2) Die zu schlachtenden Pferde sind nicht nur im lebendigen
Zustande, sondern auch nach Zerlegung des geschlachtelen Thieres
durch approbirte Thierärzte, oder in Ermanglung solcher, durch
die gewöhnliche ortsübliche Fleischbeschau nach den hierüber im
Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu besichtigen.
3) Für jedes der doppelten Beschau unterworfene, und
zum Schlachten, sowie zum Genusse als tauglich anerkannte
Pferd, wird von dem Beschauer ein eigener Schein ausgestellt,
und ist zur Sicherung des Publikums der Huf eines jeden
Pferdeviertels mittelst Einbrennen des Beschauzeichens kenndar
zu machen und zu erhalten.