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4) Das Psfserdefleisch ift dem je hergebrachten Fleischauf-
schlage nicht unterworfen, und unterliegt keiner Taxe.
5) Das Schlachten von Pferden ohne Lizenz, oder ohne
vorgängige Einholung ves vorschriftsmäßigen Beschauscheines
wird mit angemessenen Geldstrafen und gegebenen Falles auch
mit den im Art. 6, Nr. 4 des Gewerbsgesetzes vom 11. Sept.
1825 angedrohten Folgen beahndet.
Die k. Regierung hat im Bollzuge dieser Anordnungen das
weiter Geeignete zu verfügen.
München, den 17. August 1848.
Staatsministerium ves Innern.
An sämmtliche kgl. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins
also ergangen.
Nachricht der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kennißnahme und
gleichmäßigen Nachachtung nach den jenseits geltenden Bestimmungen.
Nr. 3352. S. 210.
Ministerial Entschließung vom 16. Februar 1849, den Genuß des
Pferdefleisches betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Gemäß den bezüglich des Pferdefleisch= Genusses unterm
17. August v. JIs. getroffenen Anordnungen ist der Genuß
des Fleisches gesunder und wohlgenährter Pferde
von Polizeiwegen gestattet. In Anbetracht nun, daß ein ver-
lässiges Urtheil darüber, ob ein Pferd gesund oder krank, und
hienach sein Fleisch genießbar sei oder nicht, nur von Sachver-
ständigen ausgehen kann, sieht sich das unterzeichnete k. Staats-
ministerium auf Antrag des Vereins der Thierärzte von Schwa-
ben und Neuburg und nach Einvernahme des k. Obermedizinal-
Ausschusses veranlaßt, die Bestimmung sub Ziff. 2 des
Ministerialausschreibens vom 17. August v. Is. da-
hin zu modifiziren, daß die Beschau der zu schlachtenden
Pferde und des Fleisches geschlachteter Pferde ausschließend von
approbirten Thierärzten vorzunehmen ist. Hienach hat die kgl.
Regierung zum Vollzuge dieser Anordnung das weiter Geeignete
zu verfügen.
München den 16. Febr. 1849.
Staatsministerium des Innern und Staatsministerium
des Handels und der öffentlichen Arbeiten.
An sämmtl. k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins also ergangen.
Mittheilung der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kenntnißnahme.