Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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4) Das Psfserdefleisch ift dem je hergebrachten Fleischauf- 
schlage nicht unterworfen, und unterliegt keiner Taxe. 
5) Das Schlachten von Pferden ohne Lizenz, oder ohne 
vorgängige Einholung ves vorschriftsmäßigen Beschauscheines 
wird mit angemessenen Geldstrafen und gegebenen Falles auch 
mit den im Art. 6, Nr. 4 des Gewerbsgesetzes vom 11. Sept. 
1825 angedrohten Folgen beahndet. 
Die k. Regierung hat im Bollzuge dieser Anordnungen das 
weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 17. August 1848. 
Staatsministerium ves Innern. 
An sämmtliche kgl. Kreisregierungen, K. d. J., diesseits des Rheins 
also ergangen. 
Nachricht der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kennißnahme und 
gleichmäßigen Nachachtung nach den jenseits geltenden Bestimmungen. 
Nr. 3352. S. 210. 
Ministerial Entschließung vom 16. Februar 1849, den Genuß des 
Pferdefleisches betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Gemäß den bezüglich des Pferdefleisch= Genusses unterm 
17. August v. JIs. getroffenen Anordnungen ist der Genuß 
des Fleisches gesunder und wohlgenährter Pferde 
von Polizeiwegen gestattet. In Anbetracht nun, daß ein ver- 
lässiges Urtheil darüber, ob ein Pferd gesund oder krank, und 
hienach sein Fleisch genießbar sei oder nicht, nur von Sachver- 
ständigen ausgehen kann, sieht sich das unterzeichnete k. Staats- 
ministerium auf Antrag des Vereins der Thierärzte von Schwa- 
ben und Neuburg und nach Einvernahme des k. Obermedizinal- 
Ausschusses veranlaßt, die Bestimmung sub Ziff. 2 des 
Ministerialausschreibens vom 17. August v. Is. da- 
hin zu modifiziren, daß die Beschau der zu schlachtenden 
Pferde und des Fleisches geschlachteter Pferde ausschließend von 
approbirten Thierärzten vorzunehmen ist. Hienach hat die kgl. 
Regierung zum Vollzuge dieser Anordnung das weiter Geeignete 
zu verfügen. 
München den 16. Febr. 1849. 
Staatsministerium des Innern und Staatsministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten. 
An sämmtl. k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins also ergangen. 
Mittheilung der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Kenntnißnahme.
	        
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