Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 9971. 8. 211. 
Ministerial-Entschließung vom 31. August 1836, Verwendung des 
Pferdefleisches zur Fütterung und Mästung der Schweine, sodann 
die Abdeckereien betr. 
Siehe Bd. I. Seite 488 bis 497. 
6. 212. 
Verordnung vom 3. September 1798, Eiskeller für das Fleisch 
sind nicht erlaubt. 
Nachdem ad instantiam der von dem Publikum laut ge- 
wordenen allgemeinen Klage und Beschwerden veranlasset wor- 
den ist, daß, nachdem Kalb= und Lammfleisch, wenn dieses auf 
das Eis in den Keller gelegt wird, nicht nur unschmackhaft, 
sondern sogar eckelhaft zu werden pflegt, und anbei der Ge- 
sundheit des Menschen schädlich ist, diesen die abhelfliche Maaß 
verschafft werde; so hat man sich veranlasset gefunden, diesen 
überhand genommenen Unfug durch den hiesigen Stadtmagistrat 
gleich auf der Stelle Einhalt zu thun, und die gnädigste Wei= 
sung zu erlassen, daß derselbe von Zeit zu Zeit durch ras 
Oberrichter= resp. Bußamt, in der Metzger Häuser und Keller, 
öfters unversehene Visitationes vornehmen, und die Contra- 
venienten auf Betreten zu gebührend- und empfindlicher Strafe 
ziehen lassen solle: wobei zugleich die Verfügung getroffen wor- 
den ist, daß die Thorwachten hinkünftig keine Eisfuhren in die 
Stadt herein passiren lassen, sondern selbe sogleich zurückweisen 
sollen, wenn selbe nicht von Churfürstlicher Polizeibehörde 
ordentliche Passirzetteln werden aufweisen können. 
München, den 3. September 1798. 
56. 213. 
Verordnung vom 26. November 1798 wegen Haltung der verbo- 
tenen Eiskeller von den Jungmetzgern. 
Da zu vernehmen gewesen, daß die hiesige Metzger gegen 
das unterm 3. September laufenden Jahres (vid. Nr. 26) er- 
lassene, und sowohl gedachten Metzgern durch den hiefigen 
Stadtmagistrat, als auch mittelst Avertissement in den In- 
telligenz= und Zeitungsblättern öffentlich kund gemachte Verbot 
der Eiskeller zu schädlicher Aufbewahrung des Kalb= und Lamm-
	        
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