Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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fleisches sich nun beigehen lassen, entweder ihre außer der Stadt 
in dem Burgfrieden allschon besitzend eigenthümlichen Keller zu 
gebrauchen, oder aber fremde in- und außerhalb des Burgfrieds 
gelegenen Keller zu Fortsetzung dieses dem Publikum höchst nachthel- 
ligen Unfugs in Stift zu nehmen; als wird anmit verordnet, 
daß jeder Eigenthümer, der sich untersteht, einen derlei Keller 
an einen Metzger zu verstiften, neben Annullirung des Stifts- 
contracts per 25 Reichsthaler, der Metzger hingegen, der sich 
anmaßt, seinen außer der Stadt in und außer dem Burgfried 
besitzend eigenthümlichen oder fremden Keller hiezu zu verwen- 
den, per 50 Reichsthaler ohnnachlässig bestrafet werden solle. 
Welches also zu Jedermanns Wissenschaft, um bei eintre- 
tender Straffälle mit der Unwissenheit sich nicht entschuldigen 
zu können, hiemit öffentlich kund gemacht wird. 
München, den 26. November 1798. 
8. 214. 
Verordnung vom 25. Januar 1799, die Eiskeller betr. 
. G. 
Wir haben Uns über Euere, wegen fernerer Erlassung der 
Eiskeller (vid. Nr. 32.) für die hiesigen Jungmetzger, unterm 
. et praes. 22. dieses anher erstatteten Berichts und beige- 
legten Protokoll umständigen Vortrag machen lassen, und be- 
deuten euch pro resolutione hinwieder gnädigst, daß 
Erstens. Zehn Eiskeller für die hiesigen Jungmetzger be- 
stehen, jedoch diese Zahl nicht überschritten werden dürfe; 
Zweitens. Daß in solchen Eiskellern das Fleisch weder 
auf das Eis gelegt, noch an die Wand gelehnt, sondern frei 
in Rahmen aufgehängt, auch solches 
Drittens. Nie über acht Tage, und zwar bei Confisca- 
tions = und noch sonderbaren Strafe, in den Keller aufbehalten, 
sondern jederzeit innerhalb acht Tagen verleit gegeben werden 
muß. Und damit keine Gefährde hiebei unterlaufen könne, so 
habt ihr 
Viertens. Durch euer Bußamt wochentlich bei allen zehn 
Eiskellern eine genaue, pflichtmäßige und strenge Visitation 
vornehmen zu lassen, und im Falle nach den bereits bekannten, 
und leicht zu erkennenden Merkmalen, und sonst hiebei einzu- 
führen für gut befindender zweckmäßiger Manipulation erhellen
	        
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