292 1853.
Artikel 3.
Soweit sich nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abdnderungen, Ergänzungen
und nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen alo im Bedürfnisse
liegend zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondere Uebereinkunft getroffen
worden.
Artikel 4.
Die Einrichtung der Zoll= und Rübenzucker= Steuerverwaltung im Fürstenthume
Pyrmont soll, soweit sie einer Abanderung bedarf, in gegenseitigem Einvernehmen
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-Kommissare
angrordnet werden.
rtikel 5.
Wenn der gegenwaͤrtige Vertrag nicht spaͤtestens neun Monate vor dessen Ablaufe
gekündigt wird, soll derselbe auf zwoͤlf Jahre und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf
Jahren als verlaͤngert angesehen werden.
Derselbe soll alobald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und
sollen die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spctestens binnen
vier Wochen, ausgewechselt werden.
gu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmaͤchtigten den gegenwaͤrtigen
Verttag unterzeichnet und untersiegelt. «
So geschehen Berlin am 3. September 1853.
(gez.) Friedrich Leopold Alexander Max Carl Wilhelm
L Henning. Fipsborn. von Stockhausen.
(1. S.) (1.8S.) ( S.)
LIV. Verordnung,
die Einberufung des Landtags betreffend, vom 28. Derember 1858.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen hiermit, daß der am 12. August 1852 vertagte Kandlag auf den 18.
Februar 18—4 in Unsere Residenzstadt Rudolstadt wieder zusammenberufen werde,
und beauftragen Unser Ministertum mit der Auoführung dieser Verordnung.
zusnalih unter Unserer eigenha#ndigen Unterschrift und deigedrucktem Hürs.
lichen Insiegel.
Rudolstadt, den 28. December 1853.
L. S.) Friedrich Güneher, JF. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
Berichtigung. In f. 3 des Ba lativs vom 30. September d. J. (Ges-Sammlumng
S. 261 fl.) Fnts .6 n. # alln. auuiheigen aa 0t 1. ¾ w.) -