Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

292  1853.

Artikel  3.

Soweit  sich  nach  der  bisherigen  Erfahrung  einzelne  Abdnderungen,  Ergänzungen
  und  nähere  Bestimmungen  der  bestehenden  Vereinbarungen  alo  im  Bedürfnisse
  liegend  zu  erkennen  gegeben  haben,  ist  darüber  eine  besondere  Uebereinkunft  getroffen
  worden.

Artikel  4.

Die  Einrichtung  der  Zoll=  und  Rübenzucker=  Steuerverwaltung  im  Fürstenthume
  Pyrmont  soll,  soweit  sie  einer  Abanderung  bedarf,  in  gegenseitigem  Einvernehmen
  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden  Ausführungs-Kommissare
  angrordnet  werden.

rtikel  5.

Wenn  der  gegenwaͤrtige  Vertrag  nicht  spaͤtestens  neun  Monate  vor  dessen  Ablaufe
  gekündigt  wird,  soll  derselbe  auf  zwoͤlf  Jahre  und  so  fort  von  zwoͤlf  zu  zwoͤlf
Jahren  als  verlaͤngert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alobald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt  und
sollen  die  Ratifikations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spctestens  binnen
  vier  Wochen,  ausgewechselt  werden.

gu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmaͤchtigten  den  gegenwaͤrtigen
  Verttag  unterzeichnet  und  untersiegelt.  «

So  geschehen  Berlin  am  3.  September  1853.

(gez.)  Friedrich  Leopold  Alexander  Max  Carl  Wilhelm
L  Henning.  Fipsborn.  von  Stockhausen.
(1.  S.)  (1.8S.)  (  S.)

 

LIV.  Verordnung,
die  Einberufung  des  Landtags  betreffend,  vom  28.  Derember  1858.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  u.
verordnen  hiermit,  daß  der  am  12.  August  1852  vertagte  Kandlag  auf  den  18.
Februar  18—4  in  Unsere  Residenzstadt  Rudolstadt  wieder  zusammenberufen  werde,
und  beauftragen  Unser  Ministertum  mit  der  Auoführung  dieser  Verordnung.

zusnalih  unter  Unserer  eigenha#ndigen  Unterschrift  und  deigedrucktem  Hürs.
lichen  Insiegel.

Rudolstadt,  den  28.  December  1853.

L.  S.)  Friedrich  Güneher,  JF.  z.  S.
v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.

Berichtigung.  In  f.  3  des  Ba  lativs  vom  30.  September  d.  J.  (Ges-Sammlumng
S.  261  fl.)  Fnts  .6  n.  #  alln.  auuiheigen  aa  0t  1.  ¾  w.)  -