Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Dasselbe besteht: 
a) in einer gläsernen Senkspindel, welche beim Eintauchen 
in die weingeistige Flüssigkeit, wenn diese eine Wärme 
von 600 Fahrenheit = 12,440 Réaumur (die Normol- 
Temperatur) hat, die Volum-Procent-Grade angibt, d. h. 
ersehen läßt, wie viel Raumtheille absoluten (wasserfreien) 
Alkohols in 100 Raumtheilen der Flässigkeit enthalten 
sind; und 
b) in einem in die Senkspindel eingeschmolzenen Therme- 
meter mit der Scala nach Réaumur. 
2) Die amtlich beglaubigte Correctionstafel nach Stein- 
heil, durch welche der Alkoholgebalt (der Volum-Procent- 
grad absoluten Alkohols) von 12,440 Réaumur auch dann 
erkannt werden kann, wenn das Alkoholometer nicht bei 
dieser Normaltemperatur, sondern bei einer höheren oder 
niedrigeren Temperatur angewendet wird. 
§. 3. Die Aichung und amtliche Beglaubigung dieser 
Instrumente ist dem mathematisch-physicalischen Institut an der 
k. Ludwigs-Maximilians-Universität in München übertragen. 
Dasselbe erhält zu diesem Zwecke eine ausführliche Instruktion. 
Die amtliche Beglaubigung der richtig befundenen Instru- 
mente geschieht wie folgt: 
Sowohl auf der Scala des Alkoholometers als auf der 
Correctionstafel wird ein Stempel aufgedrückt, bestehend in 
dem königlich bayerischen Wappen mit der Umschrift: 
„Mathematisch -Physikalisches Institut der k. Universität 
München.“ 
Auch wird auf beiden Instrumenten die fortlaufende Num- 
mer des Protokolls über das vollzogene Aichgeschäft und auf 
dem Alkoholometer das absolute Gewicht des Instrumentes 
(bis auf 5 Milligramme genauy eingetragen. 
Ueberdieß wird jedem beglaubigten Alkoholometer nebst 
Correctionstafel ein besonderes Zeugniß (Aichschein) beigegeben, 
welches Jahr und Tag der geschehenen amtlichen Prüfung, die 
laufende Protokoll- Nummer, das Gewicht des Alkoholometers, 
dann das Siegel des mathematisch-physikalischen Instituts und 
die Unterschrift des Vorstandes oder seines amtlichen Stell- 
vertreters enthält. 
§. 4. Diejenigen, welche sich mit der Anfertigung und 
dem Verkaufe von Alkoholometern befassen, haben die zur
	        
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