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Aichung und amtlichen Beglaubigung bestimmten Alkoholometer
dem in 8 3 gedachten mathematisch-physicalischen Institut
vorzulegen.
Das Instrument muß hiebei folgenden Verbedingungett
entsprechen:
a) Es muß im Wasser senkrecht schwimmen;
b) der chlindrische Hals der Spindel muß wenigstens 3½
Pariser-Linien Durchmesser haben;
c) Anfangs= und Endpunkt der Scala muß außen am
Glase des Halses bezeichnet sein durch eine concentrische,
schwarze, eingebrannte Linie;
d) da, wo der Hals des Alkoholometers auf dem Körper
aufsitzt, müssen zwei senkrechte gerade Linien gegenüber
eingebrannt sein;
e) die Scala des Alkoholometers muß nach Tralles bei
12,440 Reaumur des eingeschmolzenen Thermemeters
ganze Volum-Procente absoluten Alkohols geben und auf
Papier deutlich getheilt sein;
f) die 10 kleinsten Procenttheile der Scala müssen zusam-
mengenommen wenigstens 3,4 Pariser-Linien messen;
8) am Halse ist die Scala zu überschreiben:
„Alkoholometer nach Tralles. Volum-Procente bei
12,440 Réaumur,“
auch muß sie den Namen des Verfertigers enthalten;
h) die Scala bes Thermometers muß mit Réaumur über-
schrieben, auf Papier kräftig getheilt sein und wenig-
stens von 10° bis 40° nach Réaumur reichen;
i) bei der ersten Uebergabe an das mathematisch-physica-
lische Institut müssen die Alkoholometer an ihrem oberen
Ende offen und die Scala muß am die richtige Stelle
geschoben, darf aber noch nicht befestigt sein.
§. 5. Jedes Alkoholometer, dessen Scala bei der Prü-
fung eine Ungenauigkeit von mehr als dem vierten Theil eines
Procentes (1/100) ergibt, bleibt von der amtlichen Beglaubi-
güng ausgeschlossen.
Das nach §. 4 lit. i. zur Prüfung übergebene und als
richtig erkannte Instrument geht an den Verfertiger zur Voll-
enbung zurück und wird, nachdem diese erfolgk ist, der zweiten
und letzten Prüfung unterstellt, welche sich darauf beschränkt,
das absolute Gewicht des Instrumentes und den Nullpunkt der