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heimmittels bezügliche Artikel in Zeitungen und Schriften nach
dem vorallegirten Art. 16 des Preßstrafgesetzes mit Beschlag-
nahme zu verfolgen und die Einschreitung dagegen hervorzurufen.
München, den 22. Aug. 1853.
Staatsministerium des Innern, dann des Handels und
der öffentlichen Arbeiten.
Nr. 4546. 6. 231.
Ministerial-Entschließung vom 22. Dezbr. 1854, die Verwendung
von Syrup zur Biererzeugung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den unterm 27. Oktober l. J. erstatteten Bericht wird
der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., er-
öffnet, daß wie schon aus der gemeinsam mit dem unterfertigten
k. Staatsministerium erlassenen Entschließung des k. Staats-
ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom
22. August 1853 Nr. 7307 klar hervorgeht, jede Benützung von
Surrogaten für die Bierbereitung unstatthaft sei. Es kann
hiebei auf die Eigenschaft des Surrogats nicht ankommen und
es würde dessen Anwendung selbst dann unzulässig sein, wenn
dasselbe die betreffenden, für die Bierbrauerei vorgeschriebenen
Combinationsartikel vollständig ersetzen würde.
Es stellt sich daher auch die Verwendung von Syrup zur
Bierbrauerei, abgesehen davon, daß derselbe nach vorliegendem
technischen Gutachten durchaus nicht als Aequivalent für das
Malz betrachtet werden kann, nicht nur als eine Beeinträchtigung
des ärarialischen und gemeindlichen Interesses durch Verkürzung
des Ausschlagsgefälles, sondern auch als eine Alteration des
Bieres mit fremdartiger, wenn auch der Gesundheit nicht schäd-
licher Zuthat im Sinne des §. 8. Abschn. 2. des Gesetzes vom
23. Mai 1846 dar.
Die k. Regierung hat hienach zu verfügen und die unter
Bezugnahme auf die oben erwähnte generalisirte Entschließung
erbetene Norm zur Einschreitung in jenen Bestimmungen zu
suchen, welche im Gesetze vom 23. Mai 1846, die Regulirung
des Biersatzes rc. betr., und in dem hierin angeführten Bier-
satzregulative vom 25. April 1811 enthalten sind.
München, den 22. Dez. 1854.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg.