Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

506. 
25. April 1811 zur Bierbereitung nur Hopfen und nicht Hopfen- 
Extrakt verwendet werden darf. 
In neuerer Zeit wird aus dem Hopfen das ätherische Oel 
ausgezogen und aus dem Rückstande weiter ein Extrakt bereitet. 
Beide Präparate werden zur Biererzeugung verwendet und 
sind nach vorliegenden Anzelgen in Mustern mit Gedrauchs- 
Anweisung Bierbrauern im Königreiche zugesendet worden. 
Da jedoch die Anwendung von Hopfenöl und Hopfenextract 
zur Bierbereitung verboten erscheint und, insoferne nicht nach 
Beschaffenheit eines roncreten Falles eine schwerere Strafbestim- 
mung zur Anwendung zu kommen haben würde, mindeftens 
nach §. 8. Abs 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1846, „die Regu- 
lirung des Biersatzes r2c. betr.,“ zu bestrafen ist: so sind kie 
einschlägigen Polizeibehörden des Regierungs-Bezirkes hierauf- 
wiederholt mit der Weisung aufmerksam zu machen, bei vor- 
kommender Anwendung von Hopfenöl oder Hopfenextract oder 
sonstigen Hopfen: Surrogaten strafpolizeitich einzuschreiten und 
nach Umftänden deßhalb strafrechtliche Untersuchung zu verr 
anlassen. 
Zweckoienlich erscheint es übrigens, von vorstehender Ent- 
schließung zugleich auch die k Gerichtsärzte und das Aufschlags- 
Perfonale in Kenntniß zu setzen, damit Dieselben bei Wahr? 
nehmung der Anwendung von Hopfen-Surrogaten die vera### 
laßte Einschreitung hervorrufen. 
Die k Regierung hat hienach das Geeigneke zu verfügen. 
München, den 1. Dez. 1857. 
Staatsministerium des Innern dann des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten 
Frhr. von der Pfordten. Graf von Reigersberg. 
Das S—punden des Bieres. 
Nr. 17,313 §S. 234. 
Ministerial-Entschließung vom 23. Febr. 1833, das Spunden des 
Bieres und den Biersatz in N. betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der k. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., wird auf 
den Bericht vom 31. Juli v J. in Betreff des Spundens des 
Bieres und des Biersatzes in N. nach angehörtem Gutachten 
des Obermedizinakausschusses eröffnet, daß der bräuenden Bürger- 
schaft zu. N. zu gestatten sei, das Bier fünf bis acht Tage lang
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.