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25. April 1811 zur Bierbereitung nur Hopfen und nicht Hopfen-
Extrakt verwendet werden darf.
In neuerer Zeit wird aus dem Hopfen das ätherische Oel
ausgezogen und aus dem Rückstande weiter ein Extrakt bereitet.
Beide Präparate werden zur Biererzeugung verwendet und
sind nach vorliegenden Anzelgen in Mustern mit Gedrauchs-
Anweisung Bierbrauern im Königreiche zugesendet worden.
Da jedoch die Anwendung von Hopfenöl und Hopfenextract
zur Bierbereitung verboten erscheint und, insoferne nicht nach
Beschaffenheit eines roncreten Falles eine schwerere Strafbestim-
mung zur Anwendung zu kommen haben würde, mindeftens
nach §. 8. Abs 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1846, „die Regu-
lirung des Biersatzes r2c. betr.,“ zu bestrafen ist: so sind kie
einschlägigen Polizeibehörden des Regierungs-Bezirkes hierauf-
wiederholt mit der Weisung aufmerksam zu machen, bei vor-
kommender Anwendung von Hopfenöl oder Hopfenextract oder
sonstigen Hopfen: Surrogaten strafpolizeitich einzuschreiten und
nach Umftänden deßhalb strafrechtliche Untersuchung zu verr
anlassen.
Zweckoienlich erscheint es übrigens, von vorstehender Ent-
schließung zugleich auch die k Gerichtsärzte und das Aufschlags-
Perfonale in Kenntniß zu setzen, damit Dieselben bei Wahr?
nehmung der Anwendung von Hopfen-Surrogaten die vera###
laßte Einschreitung hervorrufen.
Die k Regierung hat hienach das Geeigneke zu verfügen.
München, den 1. Dez. 1857.
Staatsministerium des Innern dann des Handels und
der öffentlichen Arbeiten
Frhr. von der Pfordten. Graf von Reigersberg.
Das S—punden des Bieres.
Nr. 17,313 §S. 234.
Ministerial-Entschließung vom 23. Febr. 1833, das Spunden des
Bieres und den Biersatz in N. betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., wird auf
den Bericht vom 31. Juli v J. in Betreff des Spundens des
Bieres und des Biersatzes in N. nach angehörtem Gutachten
des Obermedizinakausschusses eröffnet, daß der bräuenden Bürger-
schaft zu. N. zu gestatten sei, das Bier fünf bis acht Tage lang