511
rrückgeschlossen werden, wird. derselben auf ihre Anfrage wegen
Anwendung der Fuchs'schen halimetrischen Bierprobe bei Bier-
Untersuchungen erwiedert, daß die durch die allerhöchste Ver-
ordnung vom 25. April 1811, Titel II Art. 11, vorgezeichnete
Probe in Bezug auf die Prüfung des Biergehaltes bis zur
anderweitigen gesetzlichen Bestimmung maßgebend bleibt. So-
fern s sich gber um Untersuchung einer Bierverfälschung
handelt, erscheint jede Bierprobe als zulässig, wodurch die Be-
standtheile des Bieres auf chemischem Wege ermittelt werden.
Insbesondere gewährt die vollständige halimetrische Bier-
probe außer der genauen Gehaltsbestimmung noch Erscheinungen,
aus welchem sich sichere Schlüsse über die Beschaffenheit des
Hopfens, des Wassers, etwaiger fremder Zusätze, des Kleber-
gehaltes u. s. w. ziehen lassen.
Müuchen, den 29. Dezember 1848.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Oberfranken, K. d. I., ergangen.
—— —
S. 239.
Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern vom Jahre 1813.
Die gesetzlich ausgezeichneten Betrügereien des zweiten
Grades enthält:
Theil I. Art. 265.
„Nach dem Gesetze wider den geflissenen gefährlichen Dieb-
stahl mit vier= bis achtjährigem Arbeitshause, ohne
Rücksicht, ob die Beschädigung erfolgt sei oder nicht, sollen ge-
straft werden:
1) diejenigen, deren Belrug mit einer Gefahr für Gesund-
heit — oder Leben Anderer verbhunden ist; Kaufleute, Krämer,
Bäcker, Bräuer oder Wirthe, welche die bei ihnen käuflichen
Nahrungsmittel durch schädliche Dinge verfälschen, woferne
nicht, wegen exwiesener Absicht der Tödtung oder Gesundheits-
beschädigung und eines wirklich erfolgten Nachtheils, die stren-
gen Gesetze wider Vergiftung in Anwendung kommen;
2) solche, die sich zu gemeinschaftlicher Verübung mehrerer
Betrügereien verbunden haben;
3) Spieler von Profession, welche zugleich falsch spielen,