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III. Spiel= und Conditorei-Waaren.
S. 250.
Verordnung vom 7. Dezember 1801, den Verkauf schädlicher Zucker-
Waaren betreffend.
Nach allgemeiner Uebereinstimmung der Aerzte sind die
mit Metallgold, oder mit solchen aus Gift oder giftartigen
Stoffen zufammengesetzten Farben übertünchten Marcipan und
andere Zuckerwaaren, welche für die Kinder verfertigt, und
ihnen zum Spielen und Essen gegeben werden, eben durch
diese Uebertünchung ihrer Gesundheit sehr gefährlich. Die
Churfürstliche Landesdirektion ist daher fest entschlossen, diesen
der Gesundheit Nachtheil bringenden Unfug nicht mehr zu ge-
statten, und befiehlt sämmtlich Oberpfälzisch= Sulzbach und
Leuchtenbergischen Landgerichten und Polizeiobrigkeiten nicht
nur den Zuckerbäckern und Lebküchnern die Uebertünchung der
befraglichen Zuckerwaaren mit falschem Gold, oder vorbeschrie-
benem Farbwerk, sondern diesen sowohl als den Kleinkrämern
die Feilhaltung derselben zu Haus, so wie auf öffentlichen
Märkten bei Verhängung der Confiskation und anderer nach-
drücklichen Strafen auf das Schärfste zu untersagen, über der
genauen Beobachtung bei selbstiger Verantwortlichkeit auf das
Sorgfältigste zu wachen, und den Inkorporations-Ortschaften
zur ebenmäßigen Nachachtung fördersamst Nachricht zu ertheilen.
Amberg, den 7. Christmonats 1801.
§. 251.
Verordnung vom 2. Februar 1801, das Färben, Versilbern und
Vergolden der Spielsachen betr.
Das Färben, Versilbern und Vergolden der Spielsachen
ist schon längst der Gesundheit der Kinder äußerst nachtheilig
gefunden worden, woferne es nicht mit unschädlichem Farbe-
stoffe und ächtem Blattgolde oder Silber geschiehet. Um also
diesem Uebel abzuhelfen und die Gesundheit der Kinder vor der
hieraus entspringenden Gefahr zu sichern, wird hiermit das
Publikum vor dem Ankauf aller dergleichen Spielsachen, sie
seien von Holz, Zinn, Blei oder einer thonartigen Masse,
wenn sie vergoldet, versilbert oder bemalt sind, gewarnt. Auch
darf kein inländischer Drechsler und Zinngießer bei Verfer-
tigung jener Spielsachen, so wie kein Conditor, Lebküchner 2rc.