Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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III. Spiel= und Conditorei-Waaren. 
S. 250. 
Verordnung vom 7. Dezember 1801, den Verkauf schädlicher Zucker- 
Waaren betreffend. 
Nach allgemeiner Uebereinstimmung der Aerzte sind die 
mit Metallgold, oder mit solchen aus Gift oder giftartigen 
Stoffen zufammengesetzten Farben übertünchten Marcipan und 
andere Zuckerwaaren, welche für die Kinder verfertigt, und 
ihnen zum Spielen und Essen gegeben werden, eben durch 
diese Uebertünchung ihrer Gesundheit sehr gefährlich. Die 
Churfürstliche Landesdirektion ist daher fest entschlossen, diesen 
der Gesundheit Nachtheil bringenden Unfug nicht mehr zu ge- 
statten, und befiehlt sämmtlich Oberpfälzisch= Sulzbach und 
Leuchtenbergischen Landgerichten und Polizeiobrigkeiten nicht 
nur den Zuckerbäckern und Lebküchnern die Uebertünchung der 
befraglichen Zuckerwaaren mit falschem Gold, oder vorbeschrie- 
benem Farbwerk, sondern diesen sowohl als den Kleinkrämern 
die Feilhaltung derselben zu Haus, so wie auf öffentlichen 
Märkten bei Verhängung der Confiskation und anderer nach- 
drücklichen Strafen auf das Schärfste zu untersagen, über der 
genauen Beobachtung bei selbstiger Verantwortlichkeit auf das 
Sorgfältigste zu wachen, und den Inkorporations-Ortschaften 
zur ebenmäßigen Nachachtung fördersamst Nachricht zu ertheilen. 
Amberg, den 7. Christmonats 1801. 
§. 251. 
Verordnung vom 2. Februar 1801, das Färben, Versilbern und 
Vergolden der Spielsachen betr. 
Das Färben, Versilbern und Vergolden der Spielsachen 
ist schon längst der Gesundheit der Kinder äußerst nachtheilig 
gefunden worden, woferne es nicht mit unschädlichem Farbe- 
stoffe und ächtem Blattgolde oder Silber geschiehet. Um also 
diesem Uebel abzuhelfen und die Gesundheit der Kinder vor der 
hieraus entspringenden Gefahr zu sichern, wird hiermit das 
Publikum vor dem Ankauf aller dergleichen Spielsachen, sie 
seien von Holz, Zinn, Blei oder einer thonartigen Masse, 
wenn sie vergoldet, versilbert oder bemalt sind, gewarnt. Auch 
darf kein inländischer Drechsler und Zinngießer bei Verfer- 
tigung jener Spielsachen, so wie kein Conditor, Lebküchner 2rc.
	        
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