Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

521 
zu Anfertigung seiner Waaren des unächten Schaum- oder 
Metallgoldes, des Schaumsilbers und nachstehender Farben, als: 
„Mennig, gemeinen Maler-Zinnober, Schmalte, Königsblau, 
Bergblau, Rauschgelb, Operment, Königsgelb, Mineralgelb, 
Bleigelb, Kaßlergelb, Neapelgelb, Gummigutti, Grünspann, 
destillirten Grünspann, Berggrün, Mineralgrün, Scheelsches- 
grün, Bremergrün, Braunschweigergrün, Bleiweiß, Kremser- 
weiß, Schiefernweiß, Berlinerweiß" sich bedienen, noch irgend 
Jemand die ungefärbt eingehenden fremden Spielsachen mit 
dergleichen Gold, Silber oder Farben verzieren. 
Ansbach, den 2. Februar 1801. 
Königliche Preußische Kriegs= und Domainen-Kammer. 
Nr. 19,411. S. 252. 
Ministerial-Entschließung vom 7. November 1832, Verkauf gefärb- 
ter Conditorei= und Spielwaaren betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Die polizeiliche Hinwegnahme mehrerer bemalter Condi- 
torei= und Spielwaaren hat das Königl. Staatsministerium 
des Innern veranlaßt, über die angewendeten Stoffe techni- 
sches Gutachten zu erholen. Auf dem Grunde desselben wird 
nunmehr bestimmt: 
1) Als der Gesundheit gefährlich werden erkannt, alle jene 
Conditorei= und Spielwaaren, an welchen falsches Gold, Kupfer- 
grün oder Gummiguttigelb zu entdecken ist. Jede Conditorei- 
oder Spielwaare der Art unterliegt daher dem polizeilichen 
Verbote, und dieses Verbot erstreckt sich insbesondere auch auf 
die Dewvisen. 
2) Die Uebertreter dieses Verbotes unterliegen neben der 
Hinwegnahme ihrer verbotenen Waare der geeigneten polizei- 
lichen Bestrafung. 
Die Königliche Kreisregierung hat vorstehendes Verbot 
durch das Kreis-Intelligenzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
München, den 7. Novbr. 1832. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen, K. d. J., also ergangen, an die Königliche 
Regierung des Rheinkreises, jedoch mit Weglassung des Punktes 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.