526.
VI. Metallglanz.
Unächter Goldschaum (Kupfer mit Zinn oder Zinkh.
Musivgold (Schwefelzinn).
Unächter Silberschaum (Zinn), Bronze-Pulver.
München, den 14. Jänner 1843.
Abdruck 2.
Gutachten.
Vorsichtsmaßregeln in Beziehung auf die Färbung von Conditorwaaren
und Kinderspielzeng.
Wenn Referent in der letzten Klassensitzung über den Ge-
genstand im rubr. Betreffe nur ein Verzeichniß der schädlichen
Substanzen entwarf und zwar unter Zustimmmung der Klasse,
so geschah dieß genau nach dem Wortlaut des hohen Ministertal-
Reskripts vom 31. Dez. v. J., welches die Aufforderung ent-
hielt, nur die der Gesundheit nachtheiligen Farbstoffe namhaft
zu machen. ·
In einem später eingelaufenen k. Ministerial-Reskript vom
28. Jan. l. J. wird indessen die k. Akademie beauftragt, noch
ein weiteres Verzeichniß der unbedingt zu erlaubenden und der-
jenigen Färbestoffe, deren Gebrauch bei eßbaren Conditorwaaren
zu verbieten, bei Kinderspielzeug aber zu gestatten wäre, zu ent-
werfen und vorzulegen. ·
Als unbedingt erlaubte Farben können bezeichnet werden:
I. Rothe Farben.
Die Farbhölzer, als: Fernambuk, Brasilienholz, Campechen-
oder Blauholz, Sandelholz, Cochenille, Carmin, Saflorroth
(Carthamin), Färberröthe oder Krapp, Neuroth, Orseille, Al-
kana. Die Säfte von Klatschrosen, Runkelrüben, Johannisbeeren,
Kirschen, Himbeeren, Berberitzen.
II. Gelbe Farben.
Gelbholz, Querzitronenrinde, Saflor, Safran, Ringel-
blumen, Scharte, Färberginster, Curcuma, Orlean, ächter
Goddschaum.
III. Blaue Farben.
Indigo, Neublau und Waschblau aus Indigo und Stärk-
mehl, Lakmus, Veilchenblumen, Kornblumen, Malvenblumen,
Heidelbeeren.
IV. Grüne Farben.
Spinatblätter, Kaffeegrün. Ein Gemeng aus Indigo und
Curcuma. Schafgarben, Grünkohl.