Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

526. 
  
VI. Metallglanz. 
Unächter Goldschaum (Kupfer mit Zinn oder Zinkh. 
Musivgold (Schwefelzinn). 
Unächter Silberschaum (Zinn), Bronze-Pulver. 
München, den 14. Jänner 1843. 
Abdruck 2. 
Gutachten. 
Vorsichtsmaßregeln in Beziehung auf die Färbung von Conditorwaaren 
und Kinderspielzeng. 
Wenn Referent in der letzten Klassensitzung über den Ge- 
genstand im rubr. Betreffe nur ein Verzeichniß der schädlichen 
Substanzen entwarf und zwar unter Zustimmmung der Klasse, 
so geschah dieß genau nach dem Wortlaut des hohen Ministertal- 
Reskripts vom 31. Dez. v. J., welches die Aufforderung ent- 
hielt, nur die der Gesundheit nachtheiligen Farbstoffe namhaft 
zu machen. · 
In einem später eingelaufenen k. Ministerial-Reskript vom 
28. Jan. l. J. wird indessen die k. Akademie beauftragt, noch 
ein weiteres Verzeichniß der unbedingt zu erlaubenden und der- 
jenigen Färbestoffe, deren Gebrauch bei eßbaren Conditorwaaren 
zu verbieten, bei Kinderspielzeug aber zu gestatten wäre, zu ent- 
werfen und vorzulegen. · 
Als unbedingt erlaubte Farben können bezeichnet werden: 
I. Rothe Farben. 
Die Farbhölzer, als: Fernambuk, Brasilienholz, Campechen- 
oder Blauholz, Sandelholz, Cochenille, Carmin, Saflorroth 
(Carthamin), Färberröthe oder Krapp, Neuroth, Orseille, Al- 
kana. Die Säfte von Klatschrosen, Runkelrüben, Johannisbeeren, 
Kirschen, Himbeeren, Berberitzen. 
II. Gelbe Farben. 
Gelbholz, Querzitronenrinde, Saflor, Safran, Ringel- 
blumen, Scharte, Färberginster, Curcuma, Orlean, ächter 
Goddschaum. 
III. Blaue Farben. 
Indigo, Neublau und Waschblau aus Indigo und Stärk- 
mehl, Lakmus, Veilchenblumen, Kornblumen, Malvenblumen, 
Heidelbeeren. 
IV. Grüne Farben. 
Spinatblätter, Kaffeegrün. Ein Gemeng aus Indigo und 
Curcuma. Schafgarben, Grünkohl.
	        
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