Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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V. Weiße Farben. 
Stärkmehl, gewaschene Kreide, ächter Silberschaum. 
VI. Braune Farben. 
Bärenzucker oder Lakrizensaft. 
VII. Schwarze Farben. 
Ausgeglühter Kienruß, Kaminruß. 
Farben, welche bei eßbaren Conditorwaaren verboten, aber 
bei Kinderspielsachen zu gestatten sind: 
I. Rothe Farben. 
Kugellack, Krapplack, Wienerlack, Offenheimerroth. Eisen- 
oryd (Calcothar, Englischroth oder englische Erde). Gebrann- 
ter Oker. 
II. Gelbe Farben. 
Avignonkörner. Oker Satinober, gelber Lack. Schüttgelb. 
Lemnische Erde. Berberitzenwurzel. 
III. Grüne Farben. 
Saftgrün, Veroneser Erde. 
IV, Weiße Farben. 
Gewaschener Gyps, geschleimte Pfeifenerde, Alabaster, ge- 
schlemmte Kreide. 
V. Braune Farben. 
Kölnische Erde, Asphalt, Wallnußschaalenbraun, Umbra, 
Kesselbraun, Terra de Siena. 
VI. Schwarze Farben. 
Gebranntes Elfenbein. Frankfurterschwarz. 
Mit der bezeichneten Auswahl von erlaubten Farben wird 
ohne Zweifel allen billigen Anforderungen Genüge geleistet wer- 
den können. 
München, den 10. Februar 1863. 
Nr. 32,455. §. 255. 
Ministerial Entschließung vom 21. Dez. 1847, den Verkauf gifthal- 
tiger Farben und der mit solchen Farben gefärbten Conditorei- und 
Spielwaaren betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es hat sich ereignet, daß ein Kind, welches ein Stück 
grüner Farbe aus einem Farbkasten verschluckte, unter Vergif- 
tungs-Symptomen gestorben ist, und daß ein Kind in Folge 
des Genusses von Chokolode, bie in grünes Papier gewickelt
	        
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